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Wettbewerb ab Januar 2013

Freier Markt für Schornsteinfeger

Inhalt

Mit Wirkung vom 26.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerks­gesetz (Info-Kasten „Vorschriften“) in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen waren die Lockerung des Kehrmonopols, die Vergabe der Kehrbezirke auf Zeit, sowie die Übertragung der Verantwortung und Haftung auf die Hauseigentümer. Bis dahin versorgte ein zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister alle Kunden seines Kehrbezirks mit sämtlichen Leistungen entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung rund um Feuerstätten und Abgasanlagen.

Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sieht vor, dass Kunden ab dem 1.1.2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen können. Hinzu kommt, dass Kehrbezirke nur noch auf sieben Jahre befristet vergeben werden. Der dadurch entstehende Wettbewerbsdruck bringt es mit sich, dass Kehrbezirksinhaber, die jetzt bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (BS) heißen, nicht mehr auf eine dauerhaft gebührengesicherte Einnahmesituation vertrauen können. Sie müssen sich vielmehr im freien Markt dem Wettbewerb stellen und auch für den heute unwahrscheinlichen Fall des Verlustes des Kehrbezirkes einstellen. Dazu gehört, Kunden neue Dienstleistungen anzubieten, die bislang vom Schornsteinfeger nicht angeboten wurden, aber gut in sein Portfolio passen.

Als Konsequenz aus dieser Liberalisierung sind viele Schornsteinfegerbetriebe darauf angewiesen, ihr Leistungsangebot zu erweitern. Dabei werden unterschiedlichste Themenbereiche in den Fokus genommen, die in großen Teilen auch Berührungspunkte mit dem SHK-Handwerk haben.

Neue Dienstleistungsbereiche des Schornsteinfegers

Am wenigsten problematisch aus Sicht eines SHK-Betriebes ist es dabei, wenn Schornsteinfegerbetriebe sich darauf beschränken, ihre Beratungsangebote auszuweiten. Das Schornsteinfeger-Handwerk setzt sich beispielsweise bereits seit Jahren intensiv mit der Gebäudeenergieberatung auseinander. Der Großteil der Schornsteinfeger dürfte heute als Gebäudeenergieberater des Handwerks qualifiziert sein und bildet sich in diesem Bereich regelmäßig weiter. Ergänzt wird diese Qualifikation häufig durch das Angebot von Thermografiemessungen. Die Stärkung der Beratungskompetenz wird auch aus der geänderten Ausbildungsverordnung des Schornsteinfeger-Handwerks deutlich. Dabei heben Vertreter des Schornsteinfeger-Handwerks in öffentlichen Aussagen immer wieder die besondere Neutralität des beratenden Schornsteinfegers hervor. Diese lebte bislang allerdings vor allem davon, dass Nebentätigkeiten verboten waren, so dass diese Neutralität nicht in Frage gestellt wurde. Nach der jetzt erfolgten Aufhebung des Nebentätigkeitsverbotes und den damit einhergehenden Veränderungen des Schornsteinfegermarktes muss das Schornsteinfeger-Handwerk diese Neutralität allerdings erst noch nachweisen.

Auch Angebote rund um den Brandschutz passen gut zum Profil eines Schornstein­fegers, ohne einen direkten Wettbewerb zum klassischen SHK-Betrieb darzustellen. Solche Angebote reichen vom Verkauf von Rauchwarnmeldern bis zur Qualifizierung als Brandschutztechniker. Auch Angebote zur Qualifizierung für Asbestsachkunde finden sich bei einer überschlägigen Internetrecherche bei den Schulen des Schornsteinfeger-Handwerks. Selbst Vertriebsaktivitäten im Energieversorgungsbereich, insbesondere Gasverkauf, finden sich.

Im Wettbewerb trifft sich ein Schornsteinfeger hingegen mit SHK-Betrieben, wenn er Angebote aus dem Kernbereich des Installateur- und Heizungsbauer-Bereichs besetzt. Solche Angebote starten bei Gashausschau und Trinkwasserbeprobung, gehen über Erkennen und Bewerten von Schimmelpilzbefall sowie Wartung für Pelletheizungen und reichen bis zum Kundendiensttechniker SHK. Auch eine Volleintragung mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk oder dem Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk ist möglich. Insbesondere der Produktverkauf scheint in vielen Fällen der einfachste Weg zum Ausgleich wegbrechender Umsätze zu sein. Dies zeigt sich beispielsweise an der Vielzahl neu gegründeter Ofenstudios, die von Kehrbezirksinhabern betrieben werden, aber auch an der zunehmenden Zahl von SHK-Betrieben, deren Geschäfte von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geführt werden.

Einschränkungen für Nebentätigkeiten

Während früher dem Bezirksschornstein­fegermeister Nebentätigkeiten außerhalb seines Berufes weitestgehend verboten waren, sind solche Nebentätigkeiten heute zunächst einmal grundsätzlich erlaubt. Es gibt aber ­eine Reihe von Regelungen, die diese neu gewonnene Freiheit einschränken.

Objektive Aufgabenwahrnehmung: Es gehört zu den grundlegenden Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, seine Aufgaben ordnungsgemäß und objektiv zu erfüllen. Die herausgehobene Stellung dieser Verpflichtung wird an der ausdrücklichen Nennung in § 12 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchFHwG) deutlich. Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf den Nebenerwerb ist hier die Verpflichtung, seine Aufgaben unparteiisch auszuführen. Er darf sich demnach bei Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben weder von Eigeninteressen noch von Fremdinteressen beeinflussen lassen, insbesondere keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen oder Provisionen annehmen.

Interessenkollisionen werden bei Ofenstudios offensichtlich

Am Beispiel des eigenen Ofenstudios: Der Schornsteinfeger darf den Ofen verkaufen. Er darf ihn sogar installieren, wenn er die handwerksrechtliche Qualifikation dafür hat. Darf er in Bezug auf diesen Ofen aber auch seine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen? Diese Frage beantwortet der Gesetzgeber mit einem klaren Nein. Da die entstehende Interessenkollision mit der geforderten objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht in Einklang zu bringen ist, verbietet das Gesetz dem bevollmächtigten Bezirksschornstein­feger, baurechtliche Abnahmen von Kaminen und Feuerstätten durchzuführen, die er oder ein Angehöriger seines Betriebs verkauft oder (ein)gebaut hat.

Auch eine Kooperation mit anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, mit denen gemeinsam ein Ofenstudio betrieben wird, löst diese Interessenkollision nicht ausreichend auf. Vielmehr verstärkt eine solche Konstellation die Problematik, da alle beteiligten Kehrbezirksinhaber gehindert sind, die durch das Ofenstudio verkauften Anlagen abzunehmen. Der zu verhindernde Interessenkonflikt rührt daher, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ein eigenes Interesse am Verkauf des Produktes hat, unabhängig davon, wie die Zusammensetzung der Gesellschafter des Ofenstudios sich darstellt. Daher darf ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger selbstverständlich auch keine Öfen baurechtlich abnehmen, die von einem Ofenstudio verkauft wurden, an dem er in irgendeiner Weise ein (wirtschaftliches) Inter­esse hat. Dies gilt allerdings nicht allein für Kooperationen unter Schornsteinfegern, sondern auch für Zusammenschlüsse mit Kollegen aus dem SHK-Bereich. Also auch, wenn der Schornsteinfeger mit einem Ofenbauer gemeinsam ein Ofenstudio betreibt, kann er die dort verkauften Öfen nicht abnehmen.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für jede andere Art von Feuerstätte. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, der mit einem SHK-Betrieb in einer Weise kooperiert, dass daraus ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf und der Installation der Feuerungs­anlage resultiert, ist aus seiner Berufspflicht daran gehindert, diese Anlage abzunehmen.

Kritisch sehen muss man vor diesem Hintergrund selbstverständlich auch Provisionszahlungen, die einer objektiven Aufgabenwahrnehmung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entgegenstehen. Als Beispiel kann hier die Kampagne eines Ofenherstellers dienen, der versucht, die Akquise über den Einsatz von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern anzukurbeln. Die versprochene 10%ige Beteiligung am Kaufpreis des Ofens steht einer objektiven Aufgabenwahrnehmung und damit einer baurechtlichen Abnahme des auf diese Weise vermittelten Produktes ersichtlich entgegen.

Unlauterer Autoritätsmissbrauch von Wettbewerbszentrale gerügt

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger muss allerdings auch bei der Auftragsakquise besondere Schranken beachten, die aus seiner Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben resultieren. So darf er für seine nicht hoheit­lichen Tätigkeiten nur werben, wenn die Werbeaussagen eine deutliche Trennung von seinen Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger enthalten.

In einem von der Wettbewerbszentrale erfolgreich abgemahnten Fall warben zwei Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Gemeinschaftswerbung für den Kauf von Rauchmeldern und anderen Waren. In diesem Zusammenhang verwendeten sie die Werbeaussagen „Schornsteinfeger sorgen für Ihren Brandschutz“ und „Fragen Sie Ihren Bezirksschornsteinfegermeister“. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung unter dem Gesichtpunkt einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung gemäß §§ 3, 4 Ziff. 1 UWG beanstandet, da in der Werbung die hoheitliche Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister mit einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich dem Verkauf von Rauchmeldern und anderen Waren, verknüpft worden war. In einem solchen Fall sei von einem unlauteren Autoritätsmissbrauch auszugehen.

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde nämlich davon ausgehen, dass auch im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit hoheitlich gehandelt wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde amtliches Handeln gemeinhin als besonders sachlich und objektiv angesehen. Ihm werde wegen besonderer Vertrauenswürdigkeit von den Verbrauchern gegenüber dem vom Erwerbsstreben gekennzeichneten privatwirtschaftlichen Handeln regelmäßig der Vorzug eingeräumt. Der durch die Darstellung hervorgerufene Anschein hoheitlicher Autorität bei der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit begründe mithin eine Irreführungsgefahr und verstoße gegen die Grundsätze einer lauteren Werbung (Quelle: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale vom 18.1.2010).

Schriftliche Angebote von freien Schornsteinfegertätigkeiten unter dem Briefkopf des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder gar im Zusammenhang mit dem Feuerstättenbescheid oder einem Gebührenbescheid dürften vor diesem Hintergrund nur bei besonders deutlicher Hervorhebung der genannten Trennung zulässig sein. Sie können jedoch wegen Verstoßes gegen die auch dem Wettbewerbsschutz dienende Regelung zur Nutzung der Kehrbuchdaten unzulässig sein (s.u.). Gleiches gilt für Internet-Auftritte, mit denen ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger neben seinem hoheitlichen Aufgabengebiet auf die von ihm angebotenen Nebentätigkeiten hinweist. Selbst bei mündlichen Angeboten gelten diese Grundsätze, wenngleich zuzugeben ist, dass ein Verstoß hier nur in den seltensten Fällen nachzuweisen sein dürfte.

Nutzung von Kehrbuchdaten für Akquisition untersagt

Eine der hoheitlichen Funktionen des BS ist das Führen des Kehrbuches. Das Kehrbuch enthält alle für die Aufgabenwahrnehmung relevanten Daten zur Feuerstätte. Neben den Betreiberdaten sind u.a. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage aufzuzeichnen. Das sind natürlich auch wirtschaftlich interessante Informationen, die auch ein SHK-Fachbetrieb gerne für seine zielgerichtete Akquise zugespielt bekäme. Die Nutzung dieser Daten für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch weitestgehend untersagt und damit auch die Weitergabe dieser Daten an interessierte Dritte.

Die Daten dürfen auch nicht vom BS für Auftragsakquise genutzt werden. Wie diese vom Gesetzgeber aufgestellte Forderung jedoch nachgehalten wird, konnte von den zuständigen Stellen bislang nicht beantwortet werden. Auch hier dürfte es im Falle eines Zuwiderhandelns nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen, den Missbrauch nachzuweisen. Allerdings dürfte die Verknüpfung hoheitlicher Schreiben mit privaten Angeboten insoweit wegen Verstoßes gegen § 19 Absatz 5 SchfHwG unzulässig sein.

Feuerstättenbescheid legt Arbeiten und Fristen fest

Bis zum 31.12.2012 sollen alle Betreiber von Feuerstätten vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister/bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den sogenannten Feuerstättenbescheid erhalten haben. Dieser führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an der Feuerungsanlage des Betreibers durchzuführen sind. Neben der Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der dazugehörigen Abgasanlagen werden die durchzuführenden Arbeiten angegeben und die Fristen, innerhalb derer diese durchgeführt werden müssen.

Der Betreiber muss die fach- und fristgerechte Durchführung der auf dem Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten mittels Formblatt gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister/bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen. Dies hat innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Frist zu erfolgen.

Installateure und Heizungsbauer können ihre Kunden in diesem Zusammenhang unterstützen, beispielsweise, indem sie rechtzeitig die betroffenen Feuerstätten in ordnungsgemäßen Zustand versetzen bzw. die Wartungstermine an die entsprechenden Fristläufe anpassen.

Grundsätzlich empfehlenswert kann insoweit eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sein, so dass beide Seiten eine bestmögliche Terminkoordination vornehmen können. Die Übermittlung der Termine an den zuständigen Wartungsfachbetrieb durch den BS erfordert allerdings eine vorherige Einwilligung des Kunden. Dieses kann im Rahmen des Wartungsvertrages direkt mit abgefragt werden und ist schriftlich zu fixieren. Denkbar ist auch, dass sich der BS den zuständigen Wartungsfachbetrieb nennen lässt und der BS sich die notwendige Einwilligung zur Terminweiter­gabe an den konkreten Wartungsfachbetrieb geben lässt. Bei der Formulierung entsprechender Einwilligungsklauseln hilft den SHK-Mitgliedsbetrieben ihre Fachorganisation.

Qualifikation des SHK-Betriebs für Schornsteinfegerarbeiten

Misch-Betriebe, die neben dem SHK-Handwerk auch als Schornsteinfeger qualifiziert und im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter http://www.bafa.de eingetragen sind, können in einer Kundeninfo ab dem 1.1.2013 auch die entsprechenden Schornsteinfegertätigkeiten gleich mit anbieten.

Ein reiner Installateur- und Heizungsbauer, der Schornsteinfegertätigkeiten anbieten möchte, benötigt eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle. Ein vereinfachtes Verfahren zur Eintragung in die Handwerksrolle bietet §7a Handwerksordnung (Info-Kasten „Vorschriften“) für solche Betriebe, die bereits mit einem anderen Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dort heißt es: „Wer ein Handwerk nach § 1 (HwO) betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A (Info-Kasten „Vorschriften“) oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.“

Das Verfahren des § 7a HwO ist auf Ausnahmefälle zugeschnitten; jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen. Durch die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens steht zu erwarten, dass eine Reihe von Kunden eine umfassende Betreuung durch den Wartungsfachbetrieb erwartet. Dementsprechend werden viele Installateure- und Heizungsbauer, aber auch Ofen- und Luftheizungsbauer einen Rolleneintrag mit dem Schornstein­feger-Handwerk anstreben, um diese Kundenwünsche zu befriedigen.

Verbändevereinbarung erleichtert Rolleneintrag

Wegen der zu erwartenden Vielzahl an Antragstellern und um zu vermeiden, dass jede Handwerkskammer eigene Anforderungsprofile für Quereinsteiger formulieren muss, haben die zuständigen Handwerksverbände, der Zentralverband Sanitär Heizung Klima und der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband sich im Dezember 2009 im Rahmen einer Verbändevereinbarung auf ein Verfahren für das künftige Tätigwerden im jeweils anderen Handwerk auf Basis von § 7a HWO geeinigt.

Mit dieser Vereinbarung geben sie den Handwerkskammern das notwendige Beurteilungsinstrument, um die erforderliche fachliche Qualifizierung eines Quereinsteigers (Schornsteinfegermeisters) bewerten zu können. Für die Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten im Schornsteinfeger-Handwerk liegen damit bundesweit einheitliche Empfehlungen zu den Eintragungsvoraussetzungen vor.

Die Verbände-Vereinbarung gilt für alle Betriebe des Schornsteinfeger- bzw. Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, welche mit dem jeweils anderen Gewerk in die Handwerksrolle nach § 7a HWO eingetragen werden wollen.

Als Teilbereiche des Schornsteinfeger-Handwerks sind für Installateur und Heizungsbauer folgende Tätigkeiten vorgesehen:

  • Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz an Feuerstätten (1. BImSchV),
  • Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten (KÜO),
  • Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen.

Damit werden die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Betriebe Tätigkeiten beider Gewerke aus einer Hand anbieten können.

Installateure und Heizungsbauer können mit einer entsprechenden Handwerksrollen-Eintragung mit dem Schornsteinfeger-Handwerk (Teileintrag) ihr Tätigkeitsspektrum ab dem 1.1.2013 um die oben genannten Bereiche ausweiten und somit ihren Kunden weitere Leistungen aus einer Hand anbieten. Insbesondere auf Wiederholungsmessungen kann dann verzichtet werden.

Doppelmessungen noch ein Problem

Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) vertritt zusammen mit den zuständigen Referenten der Landeswirtschaftsministerien die Auffassung, dass das SchfHwG die Durchführung von Schornsteinfegertätigkeiten nur bei besonderer persönlicher Qualifikation zulasse. Diese müsse mindestens das Niveau der Ausbildung eines Schornsteinfeger-Gesellen haben. Es darf mit Recht bezweifelt werden, ob diese Auslegung dem Willen des Gesetz­gebers entsprach, der ja mit der Gesetzesnovellierung gerade auch das Thema Doppelmessungen zufriedenstellend lösen wollte. Die SHK-Organisation bemüht sich bereits seit geraumer Zeit um eine Lösung dieses Problems. Vorsichtige Signale lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine baldige Klarstellung in Betracht zieht.

Diese Problematik müssen SHK-Betriebe im Hinterkopf haben, wenn sie darüber nachdenken, Schornsteinfegertätigkeiten in das eigene Portfolio aufzunehmen. Alternativ können bis zu einer gesetzlichen Anpassung Kooperationen mit dem BS oder mit anderen qualifizierten Schornsteinfegerbetrieben in Betracht gezogen werden, die sich insbesondere auf eine optimierte Koordination von Wartungs- und Messterminen beziehen. Idealerweise steht dem Kunden hierfür ein Ansprechpartner zur Verfügung, der die erforderlichen Termine abstimmt.

Die Politik ist aufgerufen, ihre Zusage zur Abschaffung der Doppelmessungen auch in die Tat umzusetzen. Sie wird sich gegenüber dem Verbraucher zu rechtfertigen haben, wenn dieser ab dem 1.1.2013 feststellt, dass das Versprechen der Politik zur Abschaffung der Doppelmessungen nicht eingehalten wurde. Verbraucher werden auf diese Weise weiterhin mit Kosten von geschätzten 240 Millionen Euro jährlich belastet.

Info

Hoheitliche Aufgaben

Während früher der Großteil der Aufgaben des Kehrbezirksinhabers dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen war, also Wahrnehmung mittelbarer staatlicher Aufgaben, ist davon heute nur noch ein Kernbereich übrig: Das Führen des Kehrbuches, die Feuerstättenschau und die baurechtliche Abnahme bei Errichtung und Veränderung von Kaminen und Feuerstätten. Keine hoheitlichen Aufgaben und damit dem freien Wettbewerb zugänglich sind die Messungen und Überprüfungen nach der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) und die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) – wir ­sprechen hier von „freien Schornsteinfegertätigkeiten“.

Info

Wartung und Messung

Bisher war das Angebot von Wartung und Messung aus einer Hand verboten, wenn die Wartung Auswirkungen auf das Messergebnis haben kann. Ab dem 1.1.2013 gilt auch für diesen Bereich die vollständige Liberalisierung. SHK-Betriebe, die ihren Wartungskunden diese Leistungen mit anbieten wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Qualifizierung für den entsprechenden Teilbereich des Schornsteinfegerhandwerks

Eintragung des Schornsteinfeger-Betriebsteils in die ­Handwerksrolle

Registrierung im Schornsteinfegerregister des BAFA ( http://www.bafa.de )

Durchführung der Schornsteinfegertätigkeit durch ­berechtigte Person

Info

Schornsteinfegerregister

Zur besseren Orientierung für Verbraucher, BS und die zuständigen Behörden führt das BAFA das Schornsteinfegerregister. Der Verbraucher ist als Betreiber in der Pflicht, dem BS die notwendigen Arbeiten nachzuweisen. Er ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass der Betrieb, den er mit der Prüfung beauftragt, zur Durchführung dieser Tätigkeiten berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, wird der BS die Nachweise nicht akzeptieren und eine erneute Prüfung durch einen handwerksrechtlich berechtigten Betrieb wird erforderlich.

In das Register dürfen allerdings nur Grunddaten des Schornsteinfegerbetriebes eingetragen werden, so dass eine Nutzung dieser Seiten für die Bewerbung von Kombi-Angeboten in der Regel ausscheidet. Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach Rolleneintragung ohne weiteres Zutun des betroffenen Betriebs. Die Handwerkskammern sind verpflichtet, die entsprechenden Daten an das BAFA weiterzugeben, wenn der betroffene Betrieb dem nicht widerspricht (geregelt in § 3 SchfHwG).

Vorschriften

Die folgende Gesetzestexte werden im Beitrag zitiert:

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)“. Das Gesetz wurde als Artikel 1 des G v. 26.11.2008 I 2242 vom Bundestag geschlossen. Er ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 29.11.2008 in Kraft getreten. Die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 treten am 1.1.2013 in Kraft.

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) „Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist“.

Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2). Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2945 – 2946 Nr. 24 Installateur und Heizungsbauer.

Kommentar

Wer hat Angst vorm schwarzen Mann?

Nicht die Schornsteinfeger, sondern der Gesetzgeber hat auf Druck der EU das in den 1960er-Jahren erlassene Schornsteinfegergesetz gekippt und die neue Regelung herbeigeführt. Nun muss die schwarze Zunft sich nach privatwirtschaftlichen Kriterien im freien Wettbewerb behaupten. Und das wird für die Handwerkskollegen sicher nicht einfach. Allein schon der Wettbwerb in den eigenen Reihen rund um die traditionellen Schornsteinfegerarbeiten wird zu starken Veränderungen führen. So sind Wohnbaugenossenschaften bereits jetzt bemüht, nicht mehr mit mehreren Schornsteinfegern zusammenzuarbeiten, sondern die Arbeiten bei einem Schornsteinfeger zu bündeln. Und bricht dem Bezirksschornsteinferger ein Teil seiner Aufträge weg, muss er sich gezwungenermaßen um Neue kümmern. Die staatliche Hängematte gibt es nicht mehr. Bundesinnungsmeister Hans-Günther Beyerstedt geht davon aus, dass Schornsteinfeger ungefähr 40% des bisherigen Umsatzes in irgendeiner Form auf dem freien Markt erwirtschaften müssen, damit der Betrieb weiter existieren kann. Die meisten Kleinbetriebe sind jedoch schon strukturell nicht in der Lage Arbeiten wie die Wartung an Feuerungsanlagen anzubieten. Wie soll er sich plötzlich mit allen Fabrikaten auskennen? Und wer Messung und Wartung anbietet, muss auch einen Notdienst stellen. Deshalb wird das Gros auch weiterhin sein Heil im bisherigen Tätigkeitsfeld und der Ausweitung der Beratungs- und Kontrolltätigkeiten suchen. Die Antwort auf die im Kinderreim gerufene Frage nach der Angst vom Schwarzen Mann können wir auch in diesem Zusammenhang getrost mit niemand beantworten. Sinnvoll sind Kooperationen mit Schornsteinfegerbetrieben. Um den Kundenwunsch zu einer einheitlichen Wartung und Messung der Heizungsanlage zu erfüllen, können im Rahmen derartiger Aktivitäten Wartung und Schornsteinfegertätigkeiten aus einer Hand angeboten werden. Dabei kann sowohl der Schornsteinfegerbetrieb, als auch das SHK-Unternehmen die Federführung übernehmen. Angebot, Auftragsbestätigung und Abrechnung erfolgen dann aus einer Hand und die Arbeiten übernimmt einer der beiden Partnerbetriebe. Sprechen Sie doch Ihren Schornsteinfeger einfach darauf an! Auch künftig wird eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Schornsteinfeger möglich sein – nur die Form wird sich ändern. Dies meint zumindest

Ihr

Dirk Schlattmann SBZ-Chefredakteur und Handwerksmeister

Autor

Rechtsanwalt ­Carsten Müller-Oehring ist Referent für Grundsatzfragen und Recht im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, 53757 St. Augustin, ­Telefon (0 22 41) 92 99-0, c.mueller-oehring@zentralverband-shk.de, https://www.wasserwaermeluft.de/

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