Gut zu wissen: Bestehende Anlagen in Hochwasserschutzgebieten können auch weiterhin mit neuen Ölheizgeräten und Heizöltanks modernisiert werden. Darauf weist das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) hin. Der Grund für eine Klarstellung war gegeben, denn das Hochwasserschutzgesetz II sorgte zunächst für Irritationen. Anlass waren voreilige Berichte in der Tagespresse, in denen zu lesen war, in Überschwemmungsgebieten dürften künftig keine neuen Ölheizungen installiert werden. Dies entspreche jedoch nicht den Aussagen des neuen Hochwasserschutzgesetzes, so die IWO-Botschaft. In Überschwemmungsgebieten bleibe es weiterhin bei der Möglichkeit, im Rahmen einer Modernisierung den Einbau neuer Ölheizgeräte oder auch die Modernisierung von Heizöltanks bei bestehenden Anlagen zu veranlassen.
Kesseltausch ist nicht betroffen
Mit ein Grund für die Fehldeutung des neuen Gesetzes sieht das IWO darin, dass die Bedeutung definierter Begriffe nicht exakt beachtet wurde. Im Hochwasserschutzgesetz II sei ausdrücklich von Heizölverbraucheranlagen die Rede. Diesen Begriff dürfe man jedoch nicht mit Ölheizung gleichsetzen.
Die Begriffsbestimmungen in der AwSV und der TRwS 791 „Heizölverbraucheranlagen“ besagen hinsichtlich von Wohngebäuden eindeutig, dass eine Heizölverbraucheranlage im Sinne des Wasserrechts eine Anlage zur Lagerung ist. Damit aber ist ein Kesseltausch im Rahmen einer Heizungsmodernisierung von den Regelungen des Hochwasserschutzes nicht betroffen. Zudem kann eine bestehende Anlage auch beim Tausch des Heizöltanks weiter betrieben werden. Denn dieser Tausch stellt lediglich eine wesentliche Änderung der Heizölverbraucheranlage dar. Dabei muss jedoch für eine hochwassersichere Ausführung gesorgt werden.
Nehmen Hausbesitzer keine solche wesentliche Änderung an ihrer Heizölverbraucheranlage vor, so sind sie laut Gesetz verpflichtet, innerhalb eines gewissen Zeitraums für eine hochwassersichere Nachrüstung zu sorgen, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Die gesetzte Frist für die Nachrüstung beträgt in Überschwemmungsgebieten fünf, in sogenannten Risikogebieten (hinter einer Hochwasserschutzeinrichtung) 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die entsprechenden Maßnahmen müssen für die Hausbesitzer jedoch wirtschaftlich vertretbar sein.
Kunden auf Modernisierung ansprechen
ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Andreas Müller hält es in Zeiten verwirrend wirkender Meldungen für geboten, dass die SHK-Mitgliedsbetriebe eine sachkundige Akquise betreiben: „In ausgewiesenen Hochwassergebieten ist es besonders wichtig, dass der SHK-Innungsbetrieb seine Kunden über die Möglichkeiten zur Modernisierung rund um das System Ölheizung aufklärt.“ Übergangsfristen sind so bemessen, dass die Entscheidung zur Modernisierung nicht kurzfristig getroffen werden muss.
Allein den kompletten Neubau einer Heizölverbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten schließt das Gesetz unter bestimmten Bedingungen aus. Er ist jedoch auch dann noch möglich, wenn keine Alternativen zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. In Risikogebieten sind auch komplett neue Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern diese hochwassersicher errichtet werden. Das neue Hochwasserschutzgesetz II wird voraussichtlich bis Anfang 2018 in Kraft treten.
Ab August gilt 1000-l-Grenze
Für SHK-Fachbetriebe wichtig zu wissen: Ab August 2017 gilt die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Daraus ergibt sich die bundesweite Fachbetriebspflicht für Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1000 l. Andreas Müller empfiehlt Fachbetrieben, sich möglichst bald dafür zu qualifizieren, sollte dies noch nicht geschehen sein. „Sonst sorgt die AwSV dafür, dass ein Fachbetrieb das Geschäftsfeld Heizölsystem auf Kleinstanlagen beschränken muss.“ Ansprechpartner ist die jeweilige Landesstelle der Überwachungsgemeinschaft im Fachverband SHK, mehr dazu unter