Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann klagen und verklagt werden. Sie wird durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Der Vorteil der GmbH ist, dass die Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftervermögen haftet, mit Ausnahme der Gesellschafterhaftung im Stadium der Gründung als sogenannte Vor-GmbH. Nachteil der GmbH ist, dass der Geschäftsführer haftet, wenn er eine seiner zahlreichen Pflichten verletzt, wobei das Haftungsrisiko existenzbedrohend sein kann. Eine Haftung kommt sowohl im Innen- als auch Außenverhältnis in Betracht.
Die Innenhaftung
Die Innenhaftung des Geschäftsführers zur Gesellschaft wird in §43 GmbHG geregelt. Nicht anwendbar ist §43 auf Pflichten gegenüber den Gesellschaftern, Gesellschaftsgläubigern oder Dritten (kein Schutzgesetz i.S.d. §823 II BGB). Nach §43 I GmbHG haben die Geschäftsführer den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Verletzen sie die ihnen obliegenden Pflichten schuldhaft, so haften sie gem. §43 II GmbHG der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.
Pflichtverletzung
§43 GmbHG setzt eine objektive Pflichtverletzung des Geschäftsführers voraus, wobei es allgemeine und spezielle Sorgfaltspflichten gibt. Allgemeine Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, aus der Satzung, aus Gesellschafterbeschlüssen und aus anerkannten Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die speziellen Pflichten ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls, wie Größe und Branche der Gesellschaft. Im Rahmen der Rechtsordnung hat der Geschäftsführer ein unternehmerisches Ermessen. Risikoreiche Geschäfte sind ihm nicht verwehrt, unternehmerisches Handeln ist stets risikobehaftet. Erst wenn die Grenze des erlaubten Risikos überschritten wird, handelt er pflichtwidrig. Werden Gesetz, Satzung und Organbeschlüsse beachtet, kann ihm kein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden, weil er bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen ist, welches wirtschaftlich negativ für die Gesellschaft war. Ob eine unternehmerische Entscheidung pflichtwidrig war, wird regelmäßig an den Grundsätzen der Business Judgement Rule des US-amerikanischen Rechts geprüft, wobei danach eine Haftung eines Managers dann nicht besteht, wenn er kein eigenes relevantes Interesse an der getroffenen Entscheidung hat, sich zur Vorbereitung der Entscheidung hinreichend informiert hat und nachvollziehbar nach seiner Überzeugung im besten Interesse des Unternehmens gehandelt wurde. Bei mehreren Geschäftsführern gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Jeder Geschäftsführer hat, unabhängig von der konkreten gegebenenfalls ressortmäßigen Ausgestaltung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis, für die Erfüllung aller Pflichten einzustehen. Die Verantwortung jedes einzelnen kann durch Zuständigkeitsverteilung beschränkt sein. Zuständigkeitsverteilungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsverträgen, Weisungen der Gesellschafter oder einer Vereinbarung der Geschäftsführer untereinander ergeben, wenn diese dem Willen der Gesellschafter entspricht und nicht selbst pflichtwidrig ist. Sind dem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen, haftet er nicht für das Fehlverhalten der übrigen Geschäftsführer nach §278 oder §831 BGB, ist allerdings nach dem Grundsatz der Gesamtverantwortung nicht von jeglicher Verantwortung für diesen Aufgabenbereich frei. Jeder einzelne muss sich regelmäßig über die Entscheidungen im fremden Ressort informieren und hat diese zu überprüfen. Haben mehrere Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt, haften sie als Gesamtschuldner, wobei jeder einzelne den vollen Ersatz des Schadens schuldet.
Kausalität und Schaden
Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers muss ursächlich für den Schaden der GmbH sein. Anders als bei §823 I BGB ist es vollkommen unerheblich ob es sich bei dem eingetretenen Schaden um einen mittelbaren, infolge eines Personen- oder Sachschadens, oder um einen unmittelbaren, sogenannten reinen Vermögensschaden handelt. Schaden ist dabei letztlich auch ein aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens entgangener Vorteil der Gesellschaft.
Verschulden
Der Geschäftsführer haftet für jedes Verschulden, also auch für leichteste Fahrlässigkeit. Als Verschuldensmaßstab ist nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, sondern die eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Fehlende persönliche Vorraussetzungen wie Überforderung entlasten ihn nicht. War den Gesellschaftern aber seine fehlende persönliche Qualifikation bekannt oder für diese erkennbar, kommt ein Mitverschulden der Gesellschaft in Betracht.
Haftungsausschluss bzw. Beschränkung
Ein Haftungsausschluss aus § 43 GmbHG besteht, wenn der Geschäftsführer auf bindende Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kapitalerhaltung betroffen ist. In diesem Fall hat er sich der Weisung zu widersetzen. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über die Entlassung des Geschäftsführers, welche zum Ausschluss der Haftung führt. In den Fällen des § 43 III GmbHG und bei Befolgung sittenwidriger Gesellschaftsbeschlüsse ist ein Verzicht unwirksam. In der Rechtssprechung ist umstritten, ob eine vertragliche Beschränkung der Innenhaftung im Dienstvertrag möglich ist. Nach § 276 II BGB ist ein Ausschluss für vorsätzliches Handeln unzulässig. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann jedoch ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist problematisch und dürfte mit den Gesellschaftern in der Praxis nicht zu vereinbaren sein, wird jedoch für möglich gehalten.
Verjährung
Nach §43 IV GmbHG beträgt die Verjährung für Ansprüche aus §43 GmbHG fünf Jahre. Bei Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsvertrag findet diese Frist ebenfalls Anwendung. Auf die Kenntnis des Bestehens des Anspruchs kommt es nicht an. Für die konkurrierenden Ansprüche aus §§823, 826 BGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des §195 BGB. Nach §199 IV BGB beträgt die Verjährungsfrist für konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus §§677, 675 BGB allerdings zehn Jahre.
Haftung aus Sondertatbeständen
Der §43 III.1 GmbHG regelt zwei Haftungstatbestände. Nach §43 III.1, erste Alternative der GmbHG sind Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft verboten. Zudem wird in §43 III.1, 2. Alternative GmbHG die Haftung für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen entgegen den Bestimmungen des §33 GmbHG geregelt. Der Geschäftsführer haftet in beiden Fallen verschärft.
Haftung aus §64 Abs. 2GmbHG
Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung Zahlungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft aus § 64 II GmbHG. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbart sind (§64 II 3 GmbHG). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in §64 GmbHG kann nicht anders verstanden werden als in §17 InsO. Denn für den Beginn des den Geschäftsführer treffenden Zahlungsverbots genügt in objektiver Hinsicht die bestehende Insolvenzreife. Nach §17 II 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Merkmale der „Dauer“ und der „Wesentlichkeit“ sind gesetzlich nicht geregelt. Eine vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Der BGH hält daran fest, dass eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, lediglich als Zahlungsstockung gilt und keinen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt. Als Zahlungsstockung ist deshalb nur noch eine Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Als Zeitraum für die Kreditbeschaffung sind zwei bis drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden. Soweit die Haftung des Geschäftsführers für von ihm nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Zahlungen zu beurteilen ist, muss allerdings auf der subjektiven Seite das Verschulden hinzukommen (§64 II 2 GmbHG). Entscheidend ist hier, ob zum Zeitpunkt der Zahlung, bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, die Insolvenzreife der Gesellschaft für den Geschäftsführer nicht erkennbar ist, wobei diesen allerdings die volle Darlegungs- und Beweislast trifft.
Haftung aus § 9a Abs. 1 GmbHG
Nach §9aIGmbHG haftet der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch, wenn zum Zwecke der Errichtung der GmbH falsche Angaben gemacht wurden. Solche falschen Angaben können die Behauptung der Einzahlung des Stammkapitals sowie unrichtige Angaben zum Gründungsaufwand sein.
Haftung aus § 57 Abs. 4 GmbHG
§ 57 Abs. 4 GmbHG regelt die Haftung der Geschäftsführer, die eine Kapitalerhöhung beim Registergericht anmelden und wahrheitswidrig erklären, die Einlagen seien getätigt und stehen der Gesellschaft nun zur Verfügung.
Haftung gegenüber den Gesellschaftern
Nach § 31 VI GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern, soweit ihn ein Verschulden trifft, bei unzulässigen Auszahlungen (Verstoß gegen Auszahlungsverbot des §30 GmbHG). Für organschaftliche Pflichten haftet er gegenüber den Gesellschaftern nicht. In Betracht kommt jedoch eine Haftung aus §823 I BGB und §823 II i.V.m. §§9a, 82 GmbHG. Die §§43 und 64 Abs.1 GmbHG stellen kein Schutzgesetz i.S.v. 823 II BGB dar.
Haftung im Außenverhältnis
Nach §13 Abs. 2 GmbHG haftet die GmbH den Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Nur in Ausnahmefällen haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber Dritten.
Haftung aus c.i.c. (§§311 III, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB)
An eine Haftung des Geschäftsführers aus §§311 III, 241 II, 280 I BGB für die Verletzung vorvertraglicher Sorgfalts- und Aufklärungspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Geschäftsführers am Vertragsschluss reicht für eine Haftung grundsätzlich nicht. Kann der Geschäftsführer ein besonders persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, das über das „gewöhnliche Verhandlungsvertrauen“ hinausgeht, haftet er persönlich. Dies kann bei besonderer persönlicher Verbundenheit des Geschäftsführers mit dem Dritten oder bei besonderer Zuverlässigkeit und Sachkompetenz vorliegen. Fehlt es hingegen an einem besonderen Vertrauen kommt eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.
Haftung aus unerlaubter Handlung
Bei der Haftung aus § 823 I BGB bestehen keine gesellschaftlichen Besonderheiten. Für unerlaubte Handlungen von Mitarbeitern haftet der Geschäftsführer nicht. Bei der Verletzung von seinen Organisations- und Kontrollpflichten haftet er jedoch als Garant aus § 823 I BGB. Besonderheiten bestehen bei einer Haftung aus Unterlassen, hier haftet er, wenn er eine Garantenstellung hat. Für eine Haftung aus § 823 II BGB muss gegenüber dem Dritten ein Schutzgesetz verletzt sein. Schutzgesetze sind beispielsweise §§242 (Diebstahl), 246 (Unterschlagung), 259 (Hehlerei), 264 (Subventionsbetrug), 264a (Kapitalanlagebetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 283ff. StGB (wie Bankrott, Verletzung der Buchahltungspflcht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung StGB), §64 Abs. I GmbHG.
Haftung aus § 826 BGB
Der Geschäftsführer haftet aus §826 BGB wenn er dem Dritten wider besseren Wissen die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft vorspiegelt und dieser dadurch einen Schaden erleidet.
Haftung im Gründungsstadium
Nach § 11 Abs.2 GmbHG haften die Handelnden vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister persönlich und als Gesamtschuldner. Dadurch soll dem Gläubiger neben der oft unzureichend mit Kapital ausgestatteten Gesellschaft (GmbH i.G.) ein zusätzlicher Schuldner zur Verfügung stehen.
Steuerrechtliche Haftung
Schuldner der Umsatzsteuer ist die GmbH, da sie ein eigenes Steuerrechtssubjekt ist. Gem. § 34 I S.2 AO ist der Geschäftsführer jedoch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Er hat die laufenden steuerlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die Pflicht zur Abgabe der monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldung. Bei der Verletzung von Steuerpflichten der GmbH kann der Geschäftsführer für die Steuerschulden persönlich haften. Die Haftung ist in §69 AO statuiert. Die Haftung trifft ihn nicht nur in der Krise der Gesellschaft, wird in der Praxis jedoch nur dann relevant sein. Bei mehreren Geschäftsführern fallen die steuerrechtlichen Pflichten in die Generalzuständigkeit, es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Eine Haftung des Geschäftsführers aus §69 AO erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum in dem er Geschäftsführer war. Für bereits aufgelaufene Lohnsteuerrückstände haftet der Geschäftsführer, wenn er mit den ausreichenden Mitteln der Gesellschaft diese nicht begleicht. Es haftet auch der faktische Geschäftsführer, der die tatsächliche Leitungsmacht des Unternehmens hat und nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer (Ehefrauenmodell).
Es gilt der Grundsatz der Subsidarität, wonach der Geschäftsführer als Haftungsschuldner nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Vollstreckung bei der Gesellschaft in das bewegliche Vermögen aussichtslos war bzw. sein würde. Nach 219 S.2 AO gilt diese Einschränkung nicht, „wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten“. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, der Geschäftsführer verwaltet diese nur treuhänderisch, ist verpflichtet die Lohnsteuer einzubehalten und diese vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten an das Finanzamt abzuführen (§§38, 41a EStG). Stehen ihm zur Begleichung nicht genügend Mittel zur Verfügung, muss er die auszuzahlenden Nettogehälter so reduzieren, dass er in der Lage ist die Lohnsteuer und die darauf entfallenden Sozialabgaben zu leisten.
Pauschalierte Lohnsteuer
Die pauschalierte Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber getragen und teilt als Unternehmenssteuer das Schicksal der übrigen Verbindlichkeiten, wie Umsatz- , Gewerbe- und Körperschaftssteuer.
Weitere Pflichten nach §33 AO
Weitere Pflichten des Geschäftsführers sind die Erklärungs- (§§149ff. AO), Auskunft- (§§93ff. AO), Berichtigungs- (§153 AO, §41a EStG, §17 UStG), Buchführungs- (§§140ff. AO) und Aufzeichnungspflicht.
Haftungsmaßstab
Für eine Haftung muss eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ursächlich für den steuerrechtlichen Schaden sein. Ausreichend für eine Haftung sind Erklärungen, wie:
– um Arbeitsplätze zu sichern, werden die Steuern nicht gezahlt
– oder die nicht abgeführte Lohnsteuer sollte aus einer anstehenden Steuererstattung beglichen werden.
Das Lohnsteuerverfahren
Im Lohnsteuerverfahren kann der Geschäftsführer verschiedene Einwände erheben. Der Bescheid kann sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sein. Formell fehlerhaft ist der Bescheid beispielsweise, wenn der Haftungsbescheid inhaltlich unbestimmt ist, die Form nicht gewahrt ist, der Bescheid unzureichend begründet wird oder diesem eine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Materiell rechtswidrig ist der Bescheid, wenn ein Lohnsteuertatbestand fehlt (z.B.: freier Mitarbeiter statt Arbeitnehmer) oder keine Vorwerfbarkeit in der Handhabung des Lohnsteuerabzugsverfahrens besteht (z.B.: Vertrauen auf Eintragung in der Lohnsteuerklasse, bei Nichtvorliegen der Lohnsteuerkarte Abrechnung Steuerklasse VI, Rückgriff auf amtliche Lohnsteuertabellen). Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich der Geschäftsführer auf die Festsetzungs- oder Verfolgungsverjährung beruft.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers besteht zudem bei falschen Angaben und Bescheinigungen des Arbeitgebers und dadurch eintretenden Steuerausfällen, sowie bei nicht genehmigter, gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
Die haftungsrechtlichen Fallen für einen GmbH-Geschäftsführer, wie auch in gleicher Art für einen Director einer Limited, soweit der Insolvenztatbestand in Deutschland verwirklicht wird, sind weit gefächert und durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit verschärft worden. Vielfach zog die Insolvenz der GmbH auch eine Durchgriffshaftung nach § 64, Abs. 2 GmbHG und somit die Insolvenz des Geschäftsführers als natürliche Person nach sich. Dass der Geschäftsführer darüber hinaus auch mit einem Bein im Gefängnis stehen kann, wird in der nächsten SBZ-Ausgabe beschrieben.
Weitere Informationen
Unser Autor Rechtsanwalt Michael Kühn ist Partner der RA-Kanzlei Neudel, Kühn & Schreiber, Neuhofstraße 23, 04849 Bad Düben, Telefon (03 42 43) 28 85, Telefax (03 42 43) 2 88 66, E-Mail: kuehn@ra-nks.de. Die Tätigkeitsschwerpunkte seiner juristischen Arbeit liegen im Insolvenz- und Arbeitsrecht