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Gerichtsurteil zu Materialmängeln

Kostenfalle fürs SHK-Handwerk

Handwerker, die Werkleistungen erbri­ngen, bauen regelmäßig Materia­lien ein, die sie zuvor bei einem Lieferan­ten gekauft haben. Der Lieferant hat, wenn er im dreistufigen Vertriebsweg agiert, dieses Material von einem Hersteller bezogen. Es bestehen also in der Regel Folgerechtsbeziehungen: Hersteller – Lieferant (Kaufrechts­beziehung); Lieferant – Handwerker (Kaufrechtsbeziehung); Handwerker – Kunde (Werkvertragsbeziehung). Wenn nun herstellerbedingte Mängel auftreten, entsteht die Frage, wie Mängel- und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche in der Kette der Rechtsbeziehungen durchgesetzt werden können.

Der Sachverhalt

Dem vom BGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte Buchenholzparkett bei einem Lieferanten gekauft. Innerhalb der Gewährleistungsfrist zeigten sich Mängel, da sich Schichten am Parkett ablösten. Der Kunde reklamierte beim Lieferanten, zahlte den Kaufpreis nicht und setzte dem Verkäufer fruchtlos eine Frist zum Austausch des Parketts. Danach wollte der Kunde die Rückerstattung der Einbaukosten für ein anderweitig zu beschaffendes neues Parkett vom Verkäufer des mangelhaften Parketts verlangen. Das Gericht entschied, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Eine neue Verlegung ist vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Ein solcher Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der neu entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe würde nur dann bestehen, wenn der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Regelmäßig ist dies nicht der Fall, da Lieferanten (z.B. verpackte) Materialien weiterverkaufen. Wäre der Mangel an den gelieferten Materialien durch schuldhafte Einflüsse des Händlers entstanden (z.B. falsche Lagerung), sähe die Sache anders aus. Da das vorliegend nicht der Fall war, kam das Gericht zur Auffassung der Lieferant haftet für die Nebenkosten nicht.

Konsequenzen für die SHK-Branche

Heruntergebrochen auf die Praxis der SHK-Betriebe beschreibt der Fall ein bedeutsames Problem, das gleich mehrere Dimensionen hat. Gehen wir von folgendem fiktiven – aber durchaus möglichen – Fall aus:

Ein SHK-Unternehmen ist mit der Installation eines hochwertigen Bades beauftragt. Dazu gehört der Einbau einer Fußbodenheizung. Anschließend werden teure Marmorfliesen, die exklusiv und mit hohem Transportaufwand von weit her importiert werden mussten, vom SHK-Betrieb eingebaut. Es stellt sich heraus, dass das für die Fußbodenheizung verwendete Rohr fehlerhaft produziert wurde. An zwei Stellen sind – wie man später feststellte – winzige Haarrisse vorhanden, die nach erfolgter Installation zu einem Schaden geführt haben. Der Kunde macht gegenüber dem SHK-Unternehmen erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend, weil er durch ­eine Materialprüfung ­beweisen kann, dass die Ursachen für den später eingetretenen Mangel herstellungsbedingt, also bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden – wenn auch noch nicht sichtbar – waren. Der geschuldete Erfolg der Werkleistung trat nicht ein. Wenn die Fußbodenheizung, konkret die Rohre, im Zuge der Werkerstellung den Weg vom Hersteller über den Lieferanten zum Handwerksunternehmen angetreten haben und schließlich beim Kunden gelandet sind, geht nun die Tippel-Tappel-Tour im Mangelfall in entgegengesetzter Richtung. In der Praxis wird oft missachtet, dass Rechtsansprüche immer in den jeweiligen Rechtsbeziehungen durchgesetzt werden müssen. Der Kunde kann im Fall mangelhaft produzierter Materialien grundsätzlich nicht an einen Hersteller verwiesen werden und der Händler kann gegenüber dem Handwerker auch nicht vorbringen, er sei unter Bezugnahme auf etwaige kürzere (zumeist unwirksame) Gewährleistungsfristen raus und man solle sich selbst an den Produzenten wenden.

Die Rechtsbeziehungen

Der Kunde realisiert seine Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsverhältnis – und zwar umfassend – gegenüber dem Handwerker. Dafür steht ihm im Fall der Fußbodenheizungsinstallation (großer Werkvertrag) eine fünfjährige Gewährleistungsfrist zur Verfügung. Er verlangt die Beseitigung des Mangels und macht Schadenersatzansprüche geltend. Der Handwerker hat den Mangel zu beseitigen und für den eingetretenen Schaden aufzukommen. Während er für die Mangelbeseitigung selbst zu sorgen hat, kann er Mangelfolgeschäden regelmäßig über seine Betriebshaftpflichtversicherung realisieren. Die Aufwendungen, die entstehen, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen, sind aber keine Mangelfolgeschäden im haftpflichtversicherungsrechtlichen Sinne. Um Mangelfolgeschäden handelt es sich beispielsweise, wenn durch den Wasseraustritt aus den mangelbehafteten Rohren ein Teppich oder andere Gegenstände in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Soweit zunächst zur Beziehung Kunde – Handwerker.

Im Rahmen der Kaufrechtsbeziehung richtet der Handwerker die Mangelanzeige hinsichtlich der defekten Rohre nun an den Lieferanten. Dieser liefert mangelfreie Rohre nach und lehnt weitergehende Ansprüche ab. Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer im Rahmen einer Nacherfüllung die Ersatzlieferung durch Übergabe und Übereignung mangelfreier Produkte zu leisten. Ab und zu kann es vorkommen, dass der Lieferant unter ­Bezugnahme auf seine AGB´s einwendet, er hafte nur ein Jahr und wenn diese Zeit ggf. abgelaufen ist, gar nicht mehr. Das wäre in Bezug auf die an den Handwerker verkauften Rohre, die Verwendung bei der Errichtung der Fußbodenheizung im Bad (also bei der Verwirklichung eines sog. großen Werkvertrages) gefunden haben, falsch. Bei Materialien, die für einen großen Werkvertrag verwendet werden, handelt es sich nämlich um Baumaterial und für dieses haftet der Lieferant gem. § 438 BGB fünf Jahre. Diese Frist kann durch AGB nicht verkürzt werden. Mit dieser – inzwischen zwar alten, aber im Markt relativ unbekannten – Konstellation ist zwar die Frage der Nacherfüllung hinsichtlich berechtigter Gewährleistungsansprüche hinsichtlich mangelhafter Materialien geklärt, nicht aber die Frage nach den Nebenkosten. Der Lieferant reicht die Mangelanzeige an den Rohrhersteller durch und erhält – sofern die Gewährleistungsfristen das aus der Lieferbeziehung zum Händler hergeben – ebenfalls mangelfreies Rohr.

Bleibt die Frage der Haftung

Ergebnis bleibt die brennende Frage: Wer haftet für die Ein- und Ausbaukosten bzw. die Aufwendungen, die mit der Beschaffung von Ersatzmaterialien (im vorliegenden Fall die teuren Fliesen) beim Handwerker entstanden sind? Um dies zu beantworten, muss die Angelegenheit etwas detaillierter betrachtet werden. Der Handwerker schuldet eine mangelfreie Werkleistung, demnach eine funktionierende Fußbodenheizung und ein ordnungsgemäß (und zwar mit den hochwertigen Marmorfliesen) verfliestes Bad. Neben dem Ärger mit dem Kunden hat der Handwerker das Problem, dass er den Fußboden aufreißen muss, um an die Mangelstelle heranzukommen, dass er sodann die mangelbehafteten Rohre auszuwechseln und schließlich die enormen Aufwendungen zur Beschaffung der Luxus-Fliesen (wenn diese überhaupt noch als Ersatzteile zu bekommen sind) auf sich zu nehmen hat. Übrigens kann es durchaus passieren, dass ein gesamtes Bad in diesem Zusammenhang neu zu verfliesen ist. Bezogen auf die Kosten eines vom Lieferanten geschuldeten mangelfreien Rohrstücks, können die Kosten, um an die Mangelstelle heranzukommen und anschließend den vertragsgerechten Zustand wiederherzustellen, enorm Ausmaße annehmen. Der Geschädigte hat Anspruch auf Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Nur bei einem unverhältnismäßigen Aufwand gilt etwas anderes. Aber, wie der BGH in einem anderen Zusammenhang feststellte, ermittelt sich die Unangemessenheit nicht aus dem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Wenn also der geschuldete Erfolg in einem „Luxusbad“ bestand, sind auch die Luxusfliesen nach der Mangelbeseitigung wieder geschuldet, egal wie aufwendig oder lapidar die eigentliche Mangelbeseitigung an den Rohren war. Bislang war es strittig, ob ein Handwerker im Fall von fehlerhaften Materialien, für die er von seinen Kunden in Gewährleistungsansprüche genommen wurde, vom Verkäufer dieses fehlerhaften Materials auch den Ersatz von Ein– und/oder Ausbaukosten und gegebenenfalls Schadensersatz für die von ihm aufgewendeten Leistungen verlangen konnte. Während das OLG Karlsruhe (Urt. v. 02.09.2004, Az.: 12 U 144/04) davon ausging, dass der Handwerker diese Kosten nicht erstattet bekommt, verfolgte das OLG Köln (Urt. v. 21.12.2005, Az.: 11 U 46/05) eine andere Meinung. Danach war der Handwerksbetrieb berechtigt, diese Kosten auch vom Verkäufer dieses fehlerhaften Materials zu verlangen. Der BGH hat nun, wie eingangs erörtert, zu ungunsten des Käufers und bezogen auf die Praxis der SHK-Branche gegen die Interessen der Handwerksfirmen entschieden.

Händlerpflichten und Entlastungen

Da ein Händler regelmäßig aus einem Verkauf von Materialien nicht verpflichtet ist, diese auch einzubauen, hat er auch später nichts mit derartigen Kosten zu tun. Der BGH stellt klar, dass derartige, nach § 439 Abs. 2 BGB entstehende Einbaukosten im Zuge einer Mangelbeseitigung nur dann zu tragen wären, wenn der Verkäufer auch ursprünglich für den Einbau verantwortlich gewesen wäre. Nun könnte man daran denken, dass ein Handwerker vom Verkäufer mangelhafter Materialien Schadenersatz statt Leistung verlangt und hier etwaige Ein- und Ausbaukosten mit unterbringt. Auch dies würde nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht aufgehen. Einerseits hat ein Verkäufer die Pflicht, mangelfreie Produkte zu liefern (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber, wenn ein Händler den Mangel an vom Hersteller gelieferten Produkten beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen kann und sich ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen muss, haftet er eben auch nicht für die Ein- und Ausbaukosten. Diese relativ komfortable Position des Verkäufers könnte einige SHK-Unternehmer vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung zur Freistellung des Lieferanten von den mangelbedingten Ein- und Ausbaukosten auf die Idee bringen, ihre Rechtsgeschäfte auf den Handel mit Materialien zu verlagern und anschließend in einem separaten Vertragsverhältnis ausschließlich die Montage mit dem Kunden zu vereinbaren.

Betriebswirtschaft muss es richten

Abgesehen davon, dass dies weder dem Anspruch, noch den Intentionen des SHK-Handwerks entsprechen kann, sieht der BGH derartige „Vertragstricks“ auch sehr kritisch. Die rechtliche Bewertung durch ein Gericht würde immer von einer Gesamtbetrachtung ausgehen und dabei wohl eine Werkvertragsbeziehung konstatieren. Auch ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung hilft hier nicht, weil hier ja die ursprünglich geschuldeten Montageleistungen bei Mängeln eben wieder zur Haftung auch für die Ein- und Ausbaukosten führen würden. Der BGH erteilt den Hinweis an die Handwerker, dass sie in ihrer Position als Käufer im Falle mangelhaft gelieferter Produkte zwar Nacherfüllung beanspruchen können, sie aber nicht vor Vermögensnachteilen bewahrt bleiben, die der Käufer einer mangelhaften Sache, im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet. Für die Praxis bedeutet das zunächst: was das Recht nicht regeln kann, muss die Betriebswirtschaft richten. Betriebe sind gut beraten, das Risiko, das sich jetzt auftut, kalkulatorisch zu berücksichtigen. Ob die damit einhergehende Verteuerung der Handwerksleistungen am Markt durchgesetzt werden kann, ist eine andere Frage – übrigens eine Frage, die der ZVSHK – zwar ursprünglich in einem anderen Zusammenhang, nun aber gleichermaßen aktuell – für seine Mitglieder längst aufgegriffen hat.

Möglicher Lösungsansatz

Paradoxerweise verhilft das auch SHK-Firmen belastende Urteil des BGH den weitsichtig mit vielen Herstellern der Branche abgeschlossenen Haftungsübernahmevereinbarungen des ZVSHK zu neuem Glanz. Mehr noch, es ist zu erwarten, dass das Urteil sogar den einen oder anderen Handwerker nun davon überzeugt, einer Innung beizutreten. Denn in der Haftungsübernahmevereinbarung erklären die Hersteller, dass sie für fehlerhaft produzierte Materialien Bauteile, Produkte etc. dem Handwerker gegenüber direkt so lange haften, wie der Handwerker vom Kunden in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung erstreckt sich dann nicht nur auf die Nacherfüllungsansprüche sondern – und das ist die Lösung des durch das Urteil beschriebenen Problems – eben auch auf alle weiter im Zusammenhang mit dem Mangel stehenden Kosten. Diese Praxis hat schon einigen SHK-Betrieben das Leben gerettet. Über die Anzahl der Gewährleistungspartner und konkrete Handhabung der Haftungsübernahmevereinbarungen geben die ZVSHK-Publika­tion „Gewährleistungspartner des ZVSHK. (Stand Mai 2008)“ oder aber auch die Innungen und Fachverbände Auskunft. Danach stehen die Partner für Nacherfüllungs-, Nachbesserungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche bis zu einer Höchstsumme von 1,2 Millionen Euro pro Schadensfall gegen­über Innungsbetrieben ein. Ein entsprechender Schadenmeldebogen ist unter https://www.wasserwaermeluft.de/ zu finden.

Neue Gefahr für Zweistufler

Auf der Internetseite des ZVSHK sind zum Thema „Haftungsübernahmevereinbarung“ auch die von den Innungsbetrieben einzuhaltenden Pflichten vermerkt. Nun ist es so, dass natürlich nicht alle Hersteller für alle ihre Materialien diese Haftungsübernahmevereinbarungen geschlossen haben. Der Kreis der „Insider“ ist jedoch bereits illuster und weiterhin im Zuwachs begriffen. Wenn es also in Zukunft für den Handwerker darum gehen wird, bereits bei der Materialauswahl spätere Risiken im Hinblick auf etwaige Ein- und Ausbaukosten für mangelhaftes Material einzugrenzen, werden die Hersteller mit Haftungsübernahmevereinbarung beim Absatz die Nase vorn haben. Der SHK-Handwerker wird seine Materialbestellung beim Lieferanten wahrscheinlich immer mehr auch an dem Vorhandensein einer Haftungsübernahmevereinbarung ausrichten. Es ist doch klar: wenn zwischen gleichwertigen Materialien oder Produkten ausgewählt werden kann, dass dann das Material oder Produkt eingebaut wird, für das eine Haftungsübernahmevereinbarung besteht. Deshalb gehört die Liste mit den Partnern zu denen eine Haftungs­übernahmevereinbarung besteht, auf den Tisch eines jeden, der mit Materialdisposi­tionen bzw. -bestellungen zu tun hat. Der Händler hat übrigens objektiv ein gleichgelagertes Interesse am Verkauf von Produkten mit Haftungsübernahmevereinbarung, weil aufgrund der in Mangelproblemen entstehenden Direktbeziehung des Handwerkers zum Hersteller für ihn als Händler die ganze Mangelproblematik vom Tisch ist. Für die sogenannten „Zweistufler“ im Vertriebssystem kommt eine neue Gefahr auf die Tagesordnung. Sie müssen damit rechnen, dass der Handwerker, der mit Materialmängeln konfrontiert wird, nach einem Verschulden des Verkäufers (der ja nun zugleich auch Produzent ist) suchen wird, um Ein- und Ausbaukosten zu realisieren. Die Hersteller, die noch keine Haftungsübernahmevereinbarung mit dem ZVSHK abgeschlossen haben, werden nach der Entscheidung des BGH nun einen neuen Motivationsschub zum Abschluss erhalten.

Wenn also zur Begrenzung des Risikos das Bestehen einer Haftungsübernahmevereinbarung eine wichtige Voraussetzung ist, kommt eine zweite entscheidende Bedingung hinzu. Diese Branchelösung – die im Handwerk übrigens einzigartig ist – steht nur den Mitgliedern der Organisation zur Verfügung. Das heißt der SHK-Betrieb muss der Innung angehören, die dann jeweils über den SHK-Landesverband auf die Haftungsübernahmevereinbarungen des ZVSHK zugreifen kann. Die Haftungsübernahmevereinbarung avanciert vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu einem exklusiven und wesentlichen Vorteil der Mitgliedschaft in der SHK-Organisation.

Weitere Informationen

Unser Autor Dr. jur. Hans-Michael Dimanski gehört seit vielen Jahren dem SBZ-Redaktionsbeirat an. Er ist Geschäftsführer im FVSHK Sachsen-Anhalt und Gesellschafter der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät Dr. Dimanski & Kollegen, Telefon (03 91) 6 26 96 57, Telefax (03 91) 6 26 96 53, E-Mail: ra.dimanski@t-online.de

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