Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform am 1. November 2008 gibt es in Deutschland die neue Unternehmergesellschaft (UG). Diese stellt keine eigenständige Rechtsform dar, sondern sie ist eine Sonderform der GmbH. Und als solche gelten für die UG alle Regeln, die auch für die herkömmliche GmbH gelten. Sie darf sich allerdings im Rechtsverkehr nicht GmbH nennen, sondern muss wie die Limited, den Zusatz Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) tragen, um Geschäftspartner auf die im Vergleich zur GmbH noch weiter beschränkten Haftung der UG hinzuweisen und so zu schützen.
Schnell gegründet
Möglich sind Firmenbezeichnungen als Sach-, Personen- oder Phantasiefirma, wobei die Rechtssprechung für die Zulässigkeit des Namens beachtlich ist. Die Namensgebung sollte mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer abgestimmt werden, empfiehlt der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK). Dort werden allerdings nicht Ansprüche an den Namen durch sonstige Dritte geprüft, sondern nur diejenigen im Zusammenhang mit dem Kammer-Eintrag. Die UG ist eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) mit Rechtspersönlichkeit. Wie im Gesetzesentwurf bereits vorgesehen, kann der Existenzgründer nun in dem realisierten neuen Gesetz direkt auf eine Anlage zum Gesetzestext für den Gesellschaftsvertrag zurückgreifen, soweit die UG maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Die zunächst im Regierungsentwurf angedachte Mustersatzung dagegen, ist vom Tisch. Das nun als Anlage zum Gesetz eingefügte Musterprotokoll erspart stammkapitalabhängige Notarkosten. Da Abweichungen vom Mustervertrag nicht möglich sind, bleibt die Offerte, anstelle des Musterprotokolls einen herkömmlichen Gesellschaftsvertrag von einem Notar individuell abfassen zu lassen, z.B. wenn mehr als der eine obligatorische Geschäftsführer (nur natürliche Personen) bestellt werden sollen. Der oder die Geschäftsführer können bei der UG zugleich Gesellschafter sein.
Symbolkapital genügt
Unternehmensgründer können dabei ab einem symbolischen Euro Startkapital (Einlage nach oben flexibel) starten. Die Höhe des Betrags (in vollen Euro) sowie die Verteilung der Geschäftsanteile (volle Euro) unter den Gesellschaftern, ist im Gesellschaftsvertrag aufzuführen. Durch neue Regeln zu den Geschäftsanteilen (ab einem Euro) wird die Unternehmensnachfolge erleichtert. Denn bisher durfte jeder Gesellschafter nur eine Einlage tätigen, die mindestens 100 Euro aufweisen musste und nicht teilbar war. Nun kann die Einlage zur Unternehmensgründung variiert werden, Geschäftsanteile können geteilt und zusammengelegt werden. Beim Thema Bareinlage wurde die verdeckte Sacheinlage (Werkzeug, Maschinen, Gebäude) neu geregelt. Die Bareinlagepflicht besteht nicht mehr in voller Höhe fort, sondern der tatsächliche Wert der erbrachten Sacheinlage wird in Höhe des tatsächlichen Wertes auf die fortbestehende Einlageverpflichtung angerechnet. Geschäftsanteile einer UG können später an andere Gesellschafter oder Dritte durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag und Vermerk im Handelsregister abgetreten werden. Eine dem Handelsregister beigelegte Gesellschafterliste soll dabei für lückenlose Klarheit sorgen und dem Gläubigerschutz dienen. Ihre Verbindlichkeit wirkt gleichermaßen im Innen- und Außenverhältnis. Bisher musste der Käufer eine vollständige Liste der Herkunft der Anteile vom Veräußerer anfordern oder eine Garantie anfordern. Rechtsunsicherheiten diesbezüglich sind nun aufgrund der Gesellschaftsliste behoben. Die IHK gibt dabei zu Bedenken, dass das Knüpfen einer Abtretung an Bedingungen (z.B. in Familiengesellschaften) nicht bei Verwendung des Musterprotokolls (Gesetzesanlage) möglich ist, sondern vorab nur mittels notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag.
Leichtere Unternehmensnachfolge
Die konkrete Beschreibung des Gegenstandes des Unternehmens und die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift, sind im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Auch für Geschäftsbriefe, die Auflösung der UG sowie Strafvorschriften gibt es jetzt passende Regeln, die zu beachten sind. Das Stammkapital ist im Übrigen zu erhalten und darf nicht an den oder die Gesellschafter ausgezahlt werden. Beachtlich ist auch laut IHK-Organisation, dass Kredite für die UG durch die Gesellschafter selbst, im Falle der Insolvenz, nur nachrangig erfüllt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit oder für den Fall, dass das Vermögen der Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr deckt, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gehaftet wird nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Dies jedoch erst, wenn der oder die Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen sind! Die persönliche Haftungsbeschränkung gilt dann auch bei Insolvenz. Ziel der UG ist allerdings das Gegenteil.
Aus Mini-GmbH soll GmbH werden
Die Mini-GmbH, als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, soll nach Willen des Gesetzgebers mit der Zeit durch erfolgreiches Wirtschaften in eine GmbH, die nach neuem GmbH-Recht weiterhin 25000 Euro Mindestkapital verlangt, überführt werden. Insoweit besteht eine sogenannte Ansparpflicht, die auch dem Gläubigerschutz dient. Ein Viertel des Jahresüberschusses darf nicht an den oder die Gesellschafter ausgezahlt werden, sondern muss als Rücklage angespart werden und darf nur zum Verlustausgleich früherer Jahre oder für Stammkapitalerhöhungen verwendet werden. Zur Umwandlung in eine GmbH bedarf es dann eines Notars, der die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. Erst mit der Handelsregistereintragung darf der Zusatz UG durch GmbH ersetzt werden. Eine Umwandlung von einer GmbH in eine UG dagegen, soll nicht möglich sein.
Mini-GmbH gegen Limited
Es ist zu erwarten, dass damit der Boom der Limited spätestens jetzt seinen Höhepunkt überschritten hat, auch wenn es nach wie vor Werber dafür gibt. Doch der Streit dürfte durch die neue Unternehmergesellschaft zumindest für viele deutsche Gründer obsolet werden. In manchen Fällen mag die Limited, die sich in englischem Recht bewegt, auch weiterhin eine Alternative sein, doch die Unternehmergesellschaft ist eine einfache, günstige und moderne Alternative, die vor allem auf dem bewährten und traditionsreichen GmbH-Recht fußt, mehr Gläubigerschutz bietet als die Limited und selbst das Zeug zum Exportschlager hat. Richtig ist, dass sich die Mini-GmbH bewähren muss und das offen ist, ob wesentliche Fallstricke bestehen, die dann vom Gesetzgeber nachgebessert werden können. Allerdings könnten sie alle, die GmbH, die Mini-GmbH, die Limited und andere europäische Gesellschaftsformen bald von ganz anderer Seite Konkurrenz bekommen. Die EU-Kommission will eine neue europäische Rechtsform auf den Weg bringen: Die SPE, eine Europäische Privatgesellschaft. Eine Vorlage der EU-Kommission liegt den EU-Mitgliedsstaaten bereits vor. Der Bundesrat hat aktuell Zweifel angemeldet.
Neues GmbH-Recht
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde bisher von ca. einer Million Unternehmen in Deutschland als Gesellschaftsform gewählt. Die Nachfrage ging jedoch zurück, während die englische Limited boomte. Etwa jeder vierte Unternehmensgründer wählte die englische Gesellschaftsform, die mit nur einem englischen Pfund realisierbar war. Nicht nur, um diesem Trend entgegenzuwirken und eine deutsche Alternative zu schaffen, wurde das Gesetz reformiert. Seit dem 1. November 2008 ist das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde in dem nun gültigen Gesetz noch deutlich modifiziert. Und so hat sich, was die herkömmliche GmbH selbst betrifft, einiges geändert. Denn GmbH-Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Das heißt, die alte Regelung, dass die Stammeinlage mindestens 100 Euro beträgt und dass die Stammeinlage nur in Einheiten aufgeteilt werden darf, die durch 50 teilbar ist, entfällt nun bei der GmbH. Geschäftsanteile können demnächst leichter aufgeteilt, zusammengelegt oder übertragen werden. Das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage wird gesetzlich geregelt, d.h. eine verdeckte Sacheinlage liegt künftig vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Sachwert erhalten hat. Der Wert der geleisteten Sache wird demnächst auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet, und zwar erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Beschleunigter Registereintrag
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden (anstelle von den zunächst angedachten Mustersatzungen) nun zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Dabei werden beispielsweise die bisher notwendigen drei Dokumente zum Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammengefasst und kostenrechtlich privilegiert (für die UG-Gründung wird laut Bundesjustizministerium das Musterprotokoll zur echten Kosteneinsparung führen). Weiterhin soll die vereinfachte Registereintragung helfen und zudem vereinfachte Gründung von Ein-Personen-GmbHs möglich werden.
Weitere Ziele der GmbH-Reform
Erhöhung der Attraktivität und mehr Transparenz
Die Attraktivität der GmbH soll nicht nur in der Gründung, sondern auch als werbendes, also am Markt tätiges Unternehmen erhöhen. Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb sollen ausgeglichen werden. Der Verwaltungssitz einer GmbH kann nun ins Ausland verlegt werden. Eine GmbH kann somit einen Verwaltungssitz wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Auslandstöchter können als GmbH geführt werden. Für mehr Transparenz bei den Gesellschaftsanteilen wird gesorgt. Gesellschafter ist ab sofort nur noch derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So wird lückenlos transparent, wer wann Gesellschafter war oder ist. Geldwäsche lässt sich so besser verhindern. Aufgrund der Gesellschafterliste wird der gutgläubige Erwerb von Gesellschaftsanteilen rechtssicherer, Transaktionskosten werden gesenkt, die Veräußerung von Geschäftsanteilen insbesondere älterer GmbHs, wird erleichtert.
Sicherung des Cash-Pooling
Das Cash-Pooling – das Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmensanteilen im Konzern, wird durch das neue Gesetz gesichert. Beim Cash-Pooling werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Die Tochtergesellschaft erhält daraufhin Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Diese Methode unterliegt nun konkreteren gesetzlichen Regeln. Eine Rückkehr zu bilanziellem Denken im Haftungskapitalsystem soll die Bereiche Kapitalaufbringung und -erhaltung besser regeln.
Deregulierung des Eigenkapitalrechts
Auch die Materie des Eigenkapitalrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird vereinfacht und dereguliert. Beim Eigenkapitalrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter einer GmbH geben, als Darlehn oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Das MoMiG soll die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfalle erleichtern. Dadurch wird beispielsweise verhindert, dass Unternehmern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die die Fortführung des Betriebes erfordern. Sanierfähige Unternehmen soll innerhalb Jahresfrist eine Vereinbarung geboten werden, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht.
Bekämpfung von Missbräuchen
Beispielsweise wird in diesem Bereich die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften beschleunigt. Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschäftsführer, die Beihilfe bei der Ausplünderung der Gesellschaft leisten und so die Zahlungsunfähigkeit bewirken, werden stärker in die Pflicht genommen. Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden im GmbH-Recht erweitert. Auch das Strafgesetzbuch wird um einige Vorschriften ergänzt. Beispielsweise kann zum Geschäftsführer nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts (auch im Ausland) verstoßen hat. Die Gesellschafterhaftung wird erweitert auf Schäden die der Gesellschaft dadurch entstehen, dass Gesellschafter einer Person die Führung der Geschäfte überlassen, die nicht Geschäftsführer sein kann.
Mit dem neuen GmbH-Gesetz dürften viele Mängel des veralteten GmbH-Rechts behoben oder verbessert worden sein. Jedenfalls kann der deutsche Mittelstand beruhigt sein: Ruf und Ansehen seiner GmbH wurde laut Bundesjustizministerium nicht angetastet. Trotzdem wurde mit den Reformen des GmbH-Rechts und vor allem mit der neu geschaffenen GmbH-Unterform, der Mini-GmbH, der Unternehmergesellschaft UG, eine Antwort auf die drängenden Fragen im Gesellschaftsrecht gegeben. Gründungswillige steht nun auch in Deutschland eine einfache Rechtsform mit Zukunftsperspektiven zur Verfügung. Dieser Beitrag soll erste Informationen zu dem neuen Gesetz vermitteln und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.
Gründen leicht gemacht
Für die Gründung einer herkömmlichen GmbH bleibt es auch nach dem reformierten GmbH-Gesetz bei der Mindestkapitaleinlage (und Haftungsbeschränkung) von 25000 Euro. Ziel ist es, die Kreditwürdigkeit, Seriosität und den Ruf der GmbH weiterhin stabil zu halten. Vieles im GmbH-Recht ist jedoch neu. Eine kostengünstige Alternative zur Limited wurde geschaffen und kann ab sofort der Limited Paroli bieten. Die Unternehmergesellschaft (UG).
Droht Konkurrenz für die GmbH aus Brüssel?
Parallel beachtlich ist auch die Entwicklung im europäischen Gesellschaftsrecht. Die Europa AG (SE), eine europäische Aktiengesellschaft, ist bereits am Markt. Sie könnte bald im Sinne der kleinen und mittleren Unternehmen eine kleine Schwester (als GmbH-Alternative) bekommen, die europäische Privatgesellschaft (SPE). Ein Vorschlag der EU-Kommission ist bereits in der Diskussion, der Bundesrat hat am 10.10.2008 einen Beschluss zu dem Vorschlag gefasst und der EU-Kommission geantwortet. Sollte die SPE realisiert werden, könnte die GmbH und die gerade neu geschaffene Mini-GmbH schon wieder Konkurrenz bekommen. Diesmal aber nicht von einem Mitgliedsstaat, sondern durch das EU-Recht selbst. Der Bundesrat sieht in seinem Beschluss darin sogar „…einen ,mittelbaren Eingriff in nationales Recht’ aufgrund der zu erwartenden Verdrängung nationaler Gesellschaftsformen“. Dadurch würde eine nicht statthafte Harmonisierung erzwungen, da dies gegen eine vom IAR als politisch undurchführbar qualifizierte Harmonisierung gelten würde. Sollte also der Vorschlag der EU-Kommission so umgesetzt werden, wäre das reformierte GmbH-Recht in Gefahr, von EU-Recht verdrängt zu werden.
Weitere Informationen
Unser Autor Volker Heckmann ist freier Journalist. Seit etwa sieben Jahren schreibt er für führende Unternehmermagazine. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen neben aktuellen Wirtschaftsthemen auch viele andere Industrie-, Handels- und Handwerksthemen. 44797 Bochum; Telefon (02 34) 93 53 87 93, http://www.vhpress.de