In der SBZ-Ausgabe 18/2003 stellten wir das Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB als Schutz gegen Zahlungsausfälle vor. Als mögliche Alternative können Handwerker ihre Forderungen aus Bauwerkverträgen auch durch eine Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers eintragen lassen.