Seit Jahrzehnten bestehen Haftungsübernahmevereinbarungen (ehemals: Gewährleistungsvereinbarungen) zwischen dem ZVSHK und Vertragspartnern aus der SHK-Branche. Wie schon die ursprüngliche Vereinbarung dient auch die HÜV 2.0 der Absicherung der organisierten Innungsbetriebe. „Denn sie bewirkt, dass unsere Mitgliedsbetriebe in einem Schadensfall nicht allein gelassen werden. Sofern das Produkt eines Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller“, betont Carsten Müller-Oehring, Geschäftsführer Recht beim ZVSHK. Die HÜV 2.0 hat zudem den Vorteil, dass auf die oftmals strittige Unterscheidung zwischen „großem“ und „kleinem“ Werkvertrag verzichtet wird.
Der HÜV-Partner gewährt dem SHK-Betrieb die Ansprüche aus der neuen HÜV 2.0 unabhängig vom Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zwischen dem Endkunden und dem SHK-Betrieb im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme des SHK-Betriebes innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der werkvertraglichen Leistung. Zudem ermöglicht der ZVSHK einen digitalen Schadensmeldeprozess für eine einfache und schnelle Abwicklung im Schadensfall.
Zur Vereinbarung mit Roth Werke bekräftigte Carsten Müller-Öhring: „Wir freuen uns, dass unser langjähriger Marktpartner den Schritt mitgeht, unseren Innungsbetrieben mit der HÜV 2.0 ein weiteres Stück rechtlicher Absicherung zu geben“, sagt Carsten Müller-Oehring.
Christin Roth-Jäger, Geschäftsführerin der Roth Werke, erklärte: „Mit der Unterzeichnung der HÜV 2.0 stärken wir das SHK-Fachhandwerk, dem wir jahrzehntelang partnerschaftlich verbunden sind. Dieses Bekenntnis basiert auf unseren Innovationen sowie der hohen Qualität unserer Produkte und Serviceleistungen.“
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