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Energiekrise

Erdgasheizungen: Diese Spar-Pflichten hat die Bundesregierung beschlossen

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Gashahn, Erdgas, Gasheizung

Thomas Hansen - stock.adobe.com

Gashahn, Erdgas, Gasheizung

Als Vorsorgemaßnahmen, um unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden sowie um eine Mangelsituation zu verhindern oder abzumildern, hat das Bundeskabinett am 24.8.2022 dieVerordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“  (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) beschlossen. Diese regelt zum einen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Oktober 2022. Davon betroffen sind aber lediglich die Eigentümer von Erdgasheizungen.

Zum anderen müssen auch Wirtschaftsunternehmen mit hohem Energieverbrauch bestimmte Pflichten erfüllen.

Die EnSimiMaV wird übrigens gemeinsam mit der „Verordnung über Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen“ (EnSikuMaV) erlassen (Laufzeit: 9/2002 bis 2/2023). Beide Verordnungen bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Mit den Maßnahmen sollen laut BMWK „in den kommenden beiden Jahren Energiekosteneinsparungen von 10,8 Milliarden Euro bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand bewirkt werden.“

Die neue Einsparverordnung im Überblick

Die EnSimiMaV umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Diese zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus.

Die Verordnung gliedert sich prinzipiell in zwei Titel. Vorangestellt ist „§ 1 Anwendungsbereich: Diese Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.“

Titel 1: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen

● § 2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
● § 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

Anmerkung: Die Details dieser Pflichten die Erdgasheizungen betreffen, werden nachfolgend ausführlich dargestellt.

Titel 2: Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft

● § 4 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Anmerkung: Von den Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen wie Energieaudits etc. sind nur Unternehmen betroffen, deren Gesamtenergieverbrauch mehr 10 Gigawattstunden pro Jahr (Durchschnittswert der letzten drei Jahre)

§2 EnSimiMaV: Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet,

● eine Heizungsprüfung durchzuführen und
● die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.

In diesem Rahmen ist zu prüfen,

1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,
6. die Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten.

Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere

● bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder
● einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder
● bei Heizungswartungsarbeiten,

angeboten und durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. 

Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen.

Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:

● Schornsteinfeger,
● Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer
● Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt

● in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden
● in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation
● wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

§ 3 EnSimiMaV: Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen

1. bis zum 30. September 2023

● a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
● b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

● eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4, 
● eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
● die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
● die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung,

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich

● aller relevanten Einstellungswerte,
● der Heizlast des Gebäudes,
● der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und
● der raumweisen Heizlastberechnung,
● der Auslegungstemperatur,
● der Einstellung der Regelung und
● den Drücken im Ausdehnungsgefäß

in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK- Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

Ergänzender Hinweis: Laut BMWK sei der hydraulische Abgleich eine „effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 kWh/m2 senkt. Da es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.“

 Autor: Jürgen Wendnagel

 

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