Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen stand bislang im Schatten der BEG EM. Das könnte sich ändern: 20 % der Kosten für Dämmung, Fenster, Heizungsoptimierung etc. lassen sich von der Einkommensteuer abziehen – ohne Förderantrag und iSFP. Auch die Gas-Hybridheizung ist noch gelistet. Von Jürgen Wendnagel.
Die steuerlichen Mühlen mahlen etwas langsamer: Während Gas-Hybridheizungen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entfernt wurden, sind sie in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)“ des Bundesfinanzministeriums noch als förderfähig gelistet. Wer den Steuerbonus im Rahmen einer Heizungssanierung mitnehmen möchte, wird sich aber beeilen müssen. Denn spätestens bis Ende des Jahres ist damit zu rechnen, dass die ESanMV an das reformierte BEG angepasst wird.
Hauseigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen am Gebäude, den Einbau einer Lüftungsanlage oder eine Heizungsoptimierung planen, sollten sich genau überlegen und nachrechnen, ob sie eventuell dem Steuerbonus den Vorzug geben: Denn die Fördersätze bei der BEG EM liegen dafür inzwischen nur noch bei 15 %. Und um an einen iSFP-Bonus von 5 % zu kommen, ist zwingend ein Effizienz-Experte notwendig. Die steuerliche Förderung ist da unkomplizierter und erfordert keinen speziellen Antrag; aber sie ist nicht für Jeden verfügbar. Nachfolgend die wichtigsten Bedingungen und Konditionen im Überblick.
Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?
Für die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
● Das Haus / Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein. Man muss Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen. Es sind auch mehrere Objekte förderfähig (z. B. Zweitwohnsitz oder Ferienwohnung).
● Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen im Bereich Gebäudesanierung ausgeführt werden. Wichtig: Die jeweilige Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens / Handwerks(meister)betrieb zählen.
● Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
● Bei Planung und Umsetzung müssen bestimmte technische Anforderungen eingehalten werden, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt sind.
● Gefördert werden energetische Sanierungen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2029 durchgeführt werden.
Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?
Für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung gelten die nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
● Die Förderung ist Teil des Klimaschutzprogramms und ist inhaltlich im § 35c Einkommensteuergesetz geregelt, einsehbar unter: www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html
● Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), einsehbar unter www.gesetze-im-internet.de/esanmv
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:
● Erneuerung der Heizungsanlage (derzeit noch inklusive „Renewable Ready“-Gasbrennwertsysteme sowie Gas-Hybridheizungen)
● Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
● Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
● Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
● Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
● Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Steuerlich gefördert wird auch die energetische Baubegleitung / Fachplanung durch einen zugelassenen Energieberater werden.
Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
● 20 % der Kosten der energetischen Maßnahme sind steuerlich über drei Jahre verteilt absetzbar (Aufteilung: 7 % im 1. und 2. Jahr, also max. 14.000 Euro. sowie 6 % im 3. Jahr, also max. 12.000 Euro). Die angesetzten Beträge bzw. Aufwendungen mindern die Steuerschuld direkt, sind also z. B. im Vergleich zu Werbungskosten unabhängig vom (persönlichen) Steuersatz.
● Ausnahme: Die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme direkt zu 50 % abgesetzt werden. Der Betrag selbst wird jedoch bei der Fördersumme mitberücksichtigt.
● Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Dies entspricht einer Obergrenze von insgesamt 200.000 Euro für die gesamten Sanierungskosten aller Einzelmaßnahmen, die sich auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen lassen.
Wie funktioniert das Förder-Verfahren?
● Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
● Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (z. B. Energieberater / Energieeffizienz-Experten) bestätigt werden.
● Für die Bescheinigung ist eines der amtlichen Muster des Bundesfinanzministeriums zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss. Ein erläuterndes Schreiben des BMF dazu sowie die Musterbescheinigung sind online abrufbar.
Hilfreiche Infos und Tipps
● Individuelle Fragen zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung energetischer Maßnahmen beantwortet ein Steuerberater sowie das zuständige Finanzamt.
● Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.1.2021 eine umfangreiche Verwaltungsanweisung (ein sogenanntes BMF-Schreiben) zu Einzelfragen des § 35c Einkommensteuergesetzes veröffentlicht. Darin werden besondere und eventuell „strittige“ Sachverhalte in der Praxis erläutert - auch mittels anschaulicher Beispiele. An diese Anweisung müssen sich die Finanzämter im Regelfall halten.
● Einen gut strukturierten Überblick und viele Beispiele bietet auch der Finanztip.de-Beitrag „So kannst Du energetische Sanierungskosten absetzen“. ■