Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Photovoltaik

Bundesfinanzministerium senkt Steuern für kleine Solaranlagen

Das Bundesfinanzministerium hat die Ertragssteuerpflicht für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt abgeschafft. Bisher galten Betreiber solcher Anlagen als Unternehmer und hatten entsprechenden Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärung. In Zukunft gilt der Betrieb der kleinen Solaranlagen als Liebhaberei und ist von der Ertragssteuer ausgenommen. Denn dann wird nicht mehr unterstellt, dass die Anlage betrieben wird, um Gewinne zu erzielen.

Keine Gewinne mehr ermitteln

Das bedeutet konkret, dass die Gewinne, aber auch die Verluste, aus der Solaranlagen einkommensteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden, wie das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Merkblatt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums präzisiert. Damit muss der Anlagenbetreiber auch die Gewinne nicht mehr ermitteln und in Zukunft auch keine Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR der Steuerformulare) mehr ausfüllen und abgeben. Auf die Umsatzsteuerregelungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen hat die Vereinfachung keine Auswirkungen.

Regelung gilt für private Kleinanlagen

Die Regelung gilt für Generatoren auf Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ab 2004 gebaut wurden und in dem der Betreiber der Anlage wohnt. In diesem Gebäude darf auch ein Arbeitszimmer vorhanden sein. Zudem werden Gästezimmer nicht mit eingerechnet, wenn diese vermietet werden und die Einnahmen unter 520 Euro pro Jahr liegen. Die Regelungen gelten auch für Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt.

Allerdings muss der Anlagenbetreiber einmalig bei seinem Finanzamt diese Steuererleichterung beantragen. Wie das geht, ist im Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern beschrieben. Der Anlagenbetreiber erklärt demnach das Wahlrecht gegenüber dem Finanzamt mittels eines formlosen Schreibens. Das kann er auch über Elster oder E-Mail übermitteln. Tut er das nicht, wird das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht weiterhin prüfen. Der Anlagenbetreiber kann dann von den vereinfachten Regelungen keinen Gebrauch machen.