Bislang wurde davon ausgegangen, dass bei der Prüfung von Brandschutzklappen bzw. im laufenden Betrieb nicht von einer Freisetzung von Asbestfasern auszugehen ist. Doch worauf gründet diese Annahme? Gemäß einer Veröffentlichung des LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) vom Oktober 2018 wird bei asbesthaltigen Brandschutzklappen nunmehr u. a. ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 gefordert.
Kommt der Arbeitgeber in seiner über § 5 ArbSchG vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung einschließlich Asbesterkundung zu dem Ergebnis, dass eine Asbestbelastung der Brandschutzklappe nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen Arbeiten nur durch einen Fachbetrieb nach TRGS 519 erfolgen. Emissionsarme Verfahren, die alternativ zur Anwendung gelangen könnten, gibt es bislang dazu nicht.
Kann mangels der geforderten Asbestqualifikation eine Prüfung nicht durchgeführt werden, ist der Auftraggeber selbstverständlich über diesen Umstand zu informieren. Es droht, dass das Bauteil die bauaufsichtliche Zulassung verliert und daraus weitere Konsequenzen für den Betrieb der Anlage folgen können, denn eine nicht erfolgte Prüfung oder Wartung zieht automatisch das Erlöschen der bauaufsichtlichen Zulassung nach sich.
Generell gilt: SHK-Fachbetriebe müssen bei der Bewertung von Aufträgen insbesondere auch mögliche Asbestrisiken berücksichtigen. Neben dem Arbeitsschutz sind dabei auch Gefahrstoffverordnung, TRGS 519 sowie die Entsorgung der möglicherweise asbesthaltigen Materialien zu berücksichtigen.
Um dies ausreichend beurteilen zu können, benötigt der Betrieb frühzeitig eine ausreichende Informationsgrundlage zu den zu bearbeitenden Bauteilen. Hierzu hat die SHK-Organisation für Mitgliedsbetriebe ein Musterschreiben erstellt, das den Betrieben über die Landesinnungs- und -fachverbände zur Verfügung gestellt wird, um die notwendigen Informationen beim Auftraggeber abzufragen. Das Ergebnis der Asbesterkundung hat für den SHK-Fachbetrieb folgende Konsequenzen:
- Arbeiten wie z. B. Ausbau oder Prüfung sind ohne TRGS-519-Qualifikation nur bei gesichert asbestfreien Produkten möglich.
- Bei unklarer Ausgangslage oder gesichert asbesthaltigen Produkten besteht, soweit für die einschlägige Tätigkeit keine emissionsarmen Verfahren zur Verfügung stehen, Fachbetriebspflicht nach TRGS 519.
- Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abfälle Asbest enthalten, sind diese als gefährliche Abfälle zu entsorgen.
Das Musterschreiben zur Asbesterkundung ist auch Bestandteil der umfangreichen Musterschreiben-Plattform „Musterschreiben für den Baurechtsverkehr (www.shk-musterschreiben.de).