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Gebäudeenergiegesetz

BReg sieht keinen Änderungs­bedarf am GEG 2024

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K.C. – stock.adobe.com

Änderungs­bedarf an der Novelle des Gebäude­energie­gesetzes sieht die Bundes­regierung derzeit nicht, hat aber wichtige Fragen zum GEG 2024 beantwortet.

In ihrer Antwort (Bundestags-Drucksache 20/8940) auf die Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/8541) mit Fragen zum Gebäudeenergiegesetz vom 25. September 2023 nach den parlamentarischen Beratungen erklärt die Bundesregierung, dass sie in Bezug auf die inzwischen veröffentlichte Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Einführung von Regelungen zum Heizen mit erneuerbaren Energien (sogenanntes Heizungsgesetz) derzeit keinen Änderungsbedarf sieht.

Im Weiteren führt die Regierung dazu aus, Äußerungen von Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) beträfen Überlegungen, das energetische Anforderungssystem des GEG (einschließlich der Dämmanforderungen) perspektivisch zu überarbeiten, weiterzuentwickeln und für die Praxis handhabbarer zu machen. Ein Absenken des bisherigen Anforderungsniveaus sei damit nicht verbunden. Weiterhin erklärt die Bunderegierung, dass angesichts der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen und Baukosten die Verankerung des EH-40-Standards als verbindliche gesetzliche Mindestanforderung für Neubauten in dieser Legislaturperiode nicht mehr nötig sei und ausgesetzt wird. Zuvor hatte schon Vizekanzler und Bundes­wirtschafts­minister Robert Habeck den EH-40-Standard aus dem Ampel-Koalitionsvertrag abgeräumt.

Die Kleine Anfrage umfasst insgesamt 48 Fragen, beispielsweise warum der Punkt „Pumpentausch“ in § 64 GEG im parlamentarischen Verfahren gestrichen wurde und ob die Bundesregierung ein Problem darin sieht, dass § 71c GEG keine näheren Anforderungen, z. B. an die Jahresarbeitszahl, so wie in § 71o GEG enthält oder warum im GEG nicht die gleiche Definition für unvermeidbare Abwärme wie im Wärmeplanungsgesetz gilt.

Einige Antworten eignen sich auch dazu, Fragen die in der TGA/SHK-Branche diskutiert werden, zu beantworten.

Treibhausgasemissionen als Bewertungsmaßstab?

Zum Beispiel die Antwort zu Frage 9: „Beabsichtigt die Bundesregierung, zukünftig auch die Höhe der Treibhausgasemissionen (ggf. inklusive Vorkette) einer Heizung als einen Bewertungsmaßstab in das GEG einzuführen?“

Die Antwort der BReg: „Für zu errichtende Gebäude enthält das Gebäudeenergiegesetz in § 15 GEG (Wohngebäude) bzw. § 18 GEG (Nichtwohngebäude) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 und Anlage 4 GEG bereits nach geltender Rechtslage Vorgaben für die Begrenzung des nicht erneuerbaren Primärenergiebedarfs. Dieser wird sowohl über die gewählte Heizungstechnologie als auch über die energetische Qualität der Gebäudehülle beeinflusst.

Die Primärenergiefaktoren aus Anlage 4 bilden dabei den nicht-erneuerbaren (d. h. fossilen) Primärenergiebedarf und damit auch die Treibhausgasemissionen der Vorkette der einzelnen in der Heizungsanlage eingesetzten Energieträger ab.

Alternativ kann der energetische Nachweis für zu errichtende Gebäude auch im Rahmen der Innovationsklausel nach § 103 Absatz 1 GEG auf eine gleichwertige Begrenzung der Treibhausgasemissionen gestützt werden. Für die energetische Bewertung sind dann die Emissionsfaktoren der Anlage 9 zu verwenden, die entsprechend der Systematik der Primärenergiefaktoren ebenfalls die Treibhausgasemissionen der Vorkette mit abbilden. Die Innovationsklausel wurde im Rahmen der 2. GEG-Novelle bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Mit der Einführung der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe gibt es nun auch Anforderungen an Heizungsanlagen im Bestand (unter den Einschränkungen von § 71 Absatz 8, 10 GEG). Bei der Bewertung einzelner Heizungstechnologien als „erneuerbar“ floss auch eine zeitliche Perspektive mit ein. Sowohl für Strom als auch für die Fernwärme gibt es gesetzliche Grundlagen, die die Dekarbonisierung vorzeichnen, bzw. werden diese aktuell verhandelt.“

Luft/Luft-Wärmepumpen als Erfüllungsoption

Auch der erste Teil von Frage 12 wurde schon in der Branche rege diskutiert: „Warum werden nach Ansicht der Fragesteller auch ineffiziente Luft/Luft-Wärmepumpen (Klima-Split-Anlagen) als eine mögliche Erfüllungsoption aufgeführt, selbst wenn eine Hybridanlage so genutzt werden kann, dass ausschließlich mit fossilen Brennstoffen geheizt wird?“

Die Antwort der BReg: „Nach § 71 Absatz 3 Nr. 2 GEG in Verbindung mit § 71c GEG sind alle elektrischen Wärmepumpen als Erfüllungsoptionen vorgesehen. Dazu zählen auch Luft/Luft-Wärmepumpen, die ebenso wie andere elektrische Wärmepumpen effizient betrieben werden können.

Hybridanlagen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen geheizt werden, erfüllen die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe des § 71 GEG nicht. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h GEG muss mit Vorrang für die Wärmepumpe betrieben werden, sodass zusammen mit der dort formulierten Anforderung an die Leistung der Wärmepumpe die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anforderung typischerweise erfüllt ist.“

Wärmepumpen-Hybridheizung

Frage 15 betrifft die eine besondere Regelung bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung: „Warum ist die Anforderung in § 71h GEG an die Größe der Wärmepumpe mit 30 Prozent angegeben, während im Übrigen das Gesetz eine Versorgung mit 65 Prozent erneuerbare Energie verlangt? Strebt die Bundesregierung eine Änderung an?“

Die Antwort der BReg: „§ 71 Absatz 1 GEG und § 71h Absatz 1 Satz 3 beziehen sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen. § 71 Absatz 1 GEG fordert, dass mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Die Anforderung betrifft den Wärmebedarf. Dieser wird in Kilowattstunden pro Jahr gemessen.

Nach § 71h Absatz 1 Satz 3 GEG muss die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent-teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Heizlast bezeichnet dagegen den Wärmestrom, der von einer Heizungsanlage dem Gebäude zugeführt wird (Einheit Watt).

§ 71h Absatz 1 Satz 3 GEG dient daher der Vereinfachung: In dem Fall, dass der Anteil der Leistung der Wärmepumpe an der Heizlast mindestens 30 Prozent beträgt, wird davon ausgegangen, dass dies zu einem mindestens 65-prozentigen Deckungsanteil der Wärmepumpe führt. Ein gesonderter rechnerischer oder messtechnischer Nachweis des erreichten Deckungsanteils ist bei Erfüllung des Leistungsanteils nicht erforderlich.“

KWK-Anlage als Spitzenlasterzeuger?

Auch Frage 16 wurde in Branchekreisen schon rege diskutiert: „Warum darf gemäß § 71h GEG zwar ein Brennwertkessel mit Erdgas zum Einsatz kommen, nicht aber eine auf grüne Gase umrüstbare Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) mit Erdgas, oder warum gibt es im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Spitzenlasterzeuger auch um eine KWK-Anlage handeln kann?“

Die Antwort der BReg: „Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) ist nach § 71 Absatz 3 Nummer 5 GEG [„Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g“] in Verbindung mit § 71f GEG eine Erfüllungsoption, soweit die Anforderungen aus § 71f GEG eingehalten werden.

Zudem ist die Kombination von einer KWK-Anlage mit einer Wärmepumpe nach § 71 Absatz 2 GEG möglich, soweit die Wärmepumpe die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anforderung erfüllt. Eine entsprechende Lösung soll im geplanten Beiblatt 2 zur DIN V 18599 ebenfalls abgebildet werden.

Die Erfüllungsoption nach § 71h GEG betrifft dagegen die Kombination einer Wärmepumpe mit einem Spitzenlasterzeuger, welches KWK-Anlagen regelmäßig nicht sind, denn KWK-Anlagen sind grundsätzlich auf einen konstanten Betrieb ausgelegt.

Eine Kombination von Solarthermie mit KWK ist nach § 71h Absatz 2 GEG möglich, soweit nach Absatz 4 mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.“

In der Bundestags-Drucksache 20/8940 (PDF-Download) werden auch Fragen zur BEG-2024, zur Beratungspflicht vor dem Heizungswechsel, zum Nachweise des 15-prozentigen Anteils erneuerbarer Energien ab 2029, zur kommunalen Wärmeplanung, zu Biomethan, zur Heizungsstruktur in den Gemeinden und zu künftigen GEG-Novellen beantwortet. ■
Quelle: Bundestags-Drucksache 20/8940 / jv

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