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GEG-Novelle

Schornsteinfeger wollen Alters­über­prüfung nicht übernehmen

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Olaf Gedanitz – stock.adobe.com

Der am 3. April 2023 in die Länder- und Verbändeanhörung gegangene Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Novelle) sieht bei einer Heizungshavarie eine Befreiung von der der ab dem 1. Januar 2024 in § 71 Absatz 1 vorgesehenen Pflicht „Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, müssen mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugen“ vor:

§ 71i Übergangsfristen bei Heizungshavarien, Absatz 2: „Nach einer Heizungshavarie kann in einem Wohngebäude, dessen oder deren Eigentümer zum Zeitpunkt des Einbaus oder der Aufstellung einer neuen Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Absatz 1 erfüllt. Das Alter der Gebäudeeigentümer zum Zeitpunkt sowie das Gebäudeeigentum zum Zeitpunkt des Einbaus oder der Aufstellung der Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme sind

1. im Rahmen der Feuerstättenschau der Heizungsanlage dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen oder
2. mit schriftlicher Eigenerklärung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen.

Nach einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer spätestens zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel beim Weiterbetrieb der Heizungsanlage die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m einzuhalten.

„Wir bedauern, dass eine solch unglückliche Regelung vorgesehen ist“

Die für die Befreiung notwendige Altersüberprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stößt auf Kritik beim zuständigen Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV).

Alexis Gula, Präsident des ZIV: „Das Schornsteinfegerhandwerk unterstützt die Umsetzung der technischen Anforderungen im GEG, die mithelfen die Klimaschutzziele zu erreichen und die energetische Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Einen Vollzug durch das Schornsteinfegerhandwerk, das Alter unserer Kundinnen und Kunden zu überprüfen, um eine mögliche Befreiung von der „Heizen-mit-Erneuerbaren“-Vorgabe festzustellen, entspricht nicht den Grundsätzen unseres Handwerks im Umgang mit unseren Kundinnen und Kunden.

Wir sehen uns vielmehr dem Schutz der Privatsphäre und dem Respekt gegenüber den jeweiligen privaten und sozialen Lebenssituationen verpflichtet. Soziale Aspekte müssen berücksichtigt und Ausnahmetatbestände geschaffen werden, dass Abstellen rein auf das Lebensalter ist zu kurz gedacht und erfüllt nicht die Intention, die mit dieser Regelung erreicht werden sollte. Das Schornsteinfegerhandwerk sieht sich als wichtigen Mitgestalter der Energiewende. Und gerade bei der Umsetzung der Energiewende ist Vertrauen eine wichtige Voraussetzung, um die gesteckten Ziele auch erreichen zu können. Wir bedauern, dass eine solch unglückliche Regelung im Gesetz vorgesehen ist, und würden uns wünschen, dass man im Vorfeld das Gespräch mit dem Schornsteinfegerhandwerk gesucht hätte.“

Anmerkung der TGA+E-Redaktion

Die Kritik aus dem Schornsteinfegerhandwerk ist bemerkenswert. Die altersbedingte Ausnahme bei einer Heizungshavarie im GEG-Referentenentwurf ist eine Kann-Regelung, die den Anspruchsberechtigten Gebäudeeigentümern günstiger stellen soll. Im Normalfall ist nach dem Feststellen einer Heizungshavarie (die Heizung kann nicht mehr bestimmungsgemäß betrieben und auch nicht mehr repariert werden) der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger noch gar nicht (abschließend) involviert und das Heizungshandwerk befindet sich nach Treu und Glauben in der Pflicht, seinen Kunden auf alle GEG-Ausnahmeregelung(en) aufmerksam zu machen.

Eine Bewertung, ob die Bedingungen nach § 71i Absatz erfüllt sind, kann am besten der Kunde selbst feststellen. Erst danach kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ins Spiel und wird dann in der Regel schon in der Abstimmungsphase feststellen können, dass die Bedingungen erfüllt sind bzw. eine plausible Eigenerklärung vorliegt.

Auch die Kritik, dass ein „Abstellen rein auf das Lebensalter zu kurz gedacht ist“ geht fehl, denn der GEG-Entwurf sieht weiterhin vor, dass bei unbilliger Härte die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren diesen von Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes befreien. ■

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