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Heizungswende

KfW-Heizungsförderung für pri­vate MFH-Eigentümer gestartet

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YURII – stock.adobe.com

Am 28. Mai 2024 wurde die KfW-Heizungsförderung für die zweite Antragstellergruppe geöffnet: Neben Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, sind ab sofort auch Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümer von bestehenden Mehrfamilien­häusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden.

Den Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) ist im Kundenportal „Meine KfW“ zu stellen. Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit  – Wohngebäude“ (358, 359) muss beim Finanzierungspartner beantragt werden. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und / oder einem BAFA-Zuwendungsbescheid für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)

Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)

Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein (Infos der KfW zur Heizungsförderung). ■
Quelle: KfW / jv