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Bußgeld für fehlende Energiekennwerte

Wenn Vermieter oder Verkäufer die erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht angeben, riskieren sie ab Mai ein Bußgeld von bis zu 15 000 Euro. Die entsprechende Energieeinsparverordnung gilt schon seit Mai 2014. Bisher galt jedoch eine einjährige Übergangsfrist.

Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas) angeben. Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Wer bereits einen Energieausweis aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Mai 2014 besitzt, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh pro Jahr und m2 Gebäudenutzfläche erhöhen. Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf diese Angaben verzichtet werden. Aber spätestens beim Besichtigungstermin müssen Vermieter und Verkäufer unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen.