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Neue EnEV in Kraft

Frage zu alten Heizkesseln

Inhalt

Die geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) ist am 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Ihre Auslegung wirft Fragen auf – beispielsweise dürfte Folgendes die Fachbetriebe interessieren:

Für die Beurteilung der Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf entsprechenden Hinweis des Eigentümers im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 26b EnEV 2013), ob ein Heizkessel den in § 2 Nummer 10 und 11 der EnEV 2013 genannten Definitionen für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel entspricht und damit von der Verpflichtung ausgenommen ist. Daraus ergeben sich zwei Fragen:

  1. Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Absatz 1 EnEV 2013 gilt der Stichtag „Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Januar 1985“ bzw. der Ablauf von 30 Jahren nach Einbau und Aufstellung. Wie können diese Stichtage beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?
  2. Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 4 EnEV 2013 ist?

Antworten darauf hat der ZVSHK an die Technischen Abteilungen der Landesverbände als Technik-News 18-2015 am 27. Mai verschickt. Für Innungsbetriebe kann sich auch in diesem Fall die Mitgliedschaft auszahlen, denn sie werden entweder über den landesweiten technischen Info-Dienst über dieses Thema in Kenntnis gesetzt oder sie können ihren Landesverband um Rat fragen.

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