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Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass bei Bauvorhaben die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist, das teilt der Bundesverband der Sachverständigen mit. Dies gilt auch, wenn diese sich nach Vertragsschluss geändert haben. Alle Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen und technischen Ausstattungen müssen demnach, wenn nicht zuvor anders vertraglich geregelt, den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Was in der Praxis schon lange so gehalten wird, ist somit durch ein höchstrichterliches Grundsatzurteil bestätigt worden.