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TRINKWASSERHYGIENE

Hersteller beziehen Stellung

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Am 10. April 2017 endet die gesetzliche Übergangsfrist in Sachen Trinkwasserhygiene. Ab dann dürfen in der Trinkwasserinstallation nur noch Materialien zum Einsatz kommen, die die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen. Doch welche Produkte sind dies? Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima ZVSHK hat eine Liste erstellt, auf der Hersteller die künftig erforderliche trinkwasserhygienische Eignung ihrer Produkte erklären können – als wichtige Orientierungshilfe für die SHK-Mitgliedsbetriebe.

Noch haben die Hersteller die Wahl: Die Verschärfung der gesetzlichen Produktanforderungen für metallene Werkstoffe in der Trinkwasserinstallation tritt erst im nächsten Frühjahr in Kraft. SHK-Handwerker müssen aber bereits jetzt umdenken. Denn Trinkwasserinstallationen, die zum 10. April 2017 noch nicht abgenommen sind, aber Materialien enthalten, die die neuen Rahmenbedingungen nicht erfüllen, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Werkleistung ist in einem solchen Fall mangelhaft. Dem Fachbetrieb drohen Mängelhaftungsansprüche seitens der Kunden.

Um dieses Risiko für seine Mitgliedsbetriebe möglichst zu senken, hat der ZVSHK die Hersteller von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser aufgefordert, Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialien abzugeben. Als Basis dieser Stellungnahmen gilt die UBA-Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in Verbindung mit § 17 der Trinkwasserverordnung.

Mit ihren schriftlichen Statements können die Hersteller nun also den SHK-Unternehmer darüber informieren, ob bzw. welche ihrer Produkte noch bis zum kommenden April verwendbar sind, ob für eine Verwendung eventuell Zusatzmaßnahmen erforderlich sind und ob die Produkte auch nach dem näherrückenden Stichtag im Frühjahr 2017 die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen.

Der Blick in die Branche zeigt: Diese Anfrage des ZVSHK erweist sich als unumgänglich, da weiterhin Produkte auf dem Markt erhältlich sind, die den künftig verschärften Anforderungen nicht entsprechen.

In der aktuellen Liste enthalten sind: ARI-Armaturen Albert Richter, Auma Riester, Bender-Armaturen, Berluto Armaturen, Bürkert Werke, Conti Sanitärarmaturen, Deltamess DWWF, Esta Rohr, Feinrohren SpA, Fränkische Rohrwerke Gebrüder Kirchner, Friedrich Gampper, GEA Tuchenhagen, Geberit Vertriebs GmbH, Gebr. Echtermann, Grünbeck Wasseraufbereitung, GSR Ventiltechnik, IBP, IMI Bopp & Reuther, KSB AG, MEPA – Pauli und Menden, MKM Mansfelder Kupfer und Messing, Niezgodka, Oventrop, Regeltechnik Kornwestheim, Rehau, Roth Werke, Saint-Gobain Pam Deutschland, Samson AG, Anha, Siemens AG GER IC BT CPS, Simplex Armaturen & Systeme, Stiebel Eltron, SYR Hans Sasserath, Tece, Uponor, Viega, Wieland-Werke, Wilo IndustrieSysteme.

Eine stets aktualisierte Liste der Hersteller mit den gemeldeten Produkten finden Mitglieder der SHK-Organisation unter

www.zvshk.de/herstellererklaerungen.

Fehlende Herstellererklärungen bedeuten allerdings nicht, dass fragliche Produkte trinkwasserhygienisch ungeeignet sind. In diesen Fällen sollte sich der Verwender jedoch in Hinblick auf April 2017 vom Lieferanten bestätigen lassen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. Hierfür stellt die SHK-Organisation auf der oben angegebenen Internetseite entsprechende Musterschreiben zur Verfügung.

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