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TRINKWASSERVERORDNUNG

Änderung ist in Kraft

Die veränderte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Um den Verbraucherschutz und die trinkwasserhygienische Sicherheit zu stärken, gehen die neuen Regelungen zum Teil über europarechtliche Vorgaben hinaus. Hervorzuheben ist, dass Untersuchungsstellen auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasserinstallation neuerdings direkt an das Gesundheitsamt zu melden haben. Weitere Punkte der Novellierung sind unter anderem:

  • Die Gefährdungsanalyse wurde als Begriff in die Regelungen aufgenommen.
  • Die 3-Liter-Regel für Großanlagen wurde redaktionell präzisiert.
  • Es gibt neue Informationspflichten für die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, um Endverbraucher besser in Kenntnis zu setzen.
  • Für Eigenversorgungsanlagen („private Hausbrunnen“) wurden weitgehende Entlastungen bei den chemischen Kontrolluntersuchungen unter Wahrung der Trinkwasserhygiene eingeführt.
  • Die Erstuntersuchung zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität in neu gebauten Objekten muss in den ersten drei bis zwölf Monaten nach Fertigstellung erfolgen.
  • Es dürfen keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter verwendet werden. Somit finden Dauerdesinfektionen oder andere unkonventionelle Lösungen in Zukunft ein Ende.

Weiterführende Erläuterungen bietet auch der DVGW an.