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Der Sachverständige für Trinkwasserhygiene Arnd Bürschgens hat in seiner Facebook-Gruppe „Trinkwasserhygiene“ Details zum Entwurf der 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung gepostet. Vorgesehen ist Folgendes:
- Der Begriff „technischer Maßnahmewert“ soll neu formuliert werden, sodass klar zwischen Ortsbesichtigung und Überprüfung einer Anlage und Gefährdungsanalyse unterschieden wird.
- Auch der Begriff „Gefährdungsanalyse“ soll gemäß VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt „Gefährdungsanalyse“ neu definiert werden, was bedeutet, dass eine Checkliste oder ein Formblatt niemals eine Gefährdungsanalyse sein kann.
- Zukünftig sollen die Untersuchungen einschließlich der Probenahmen nur vom Unternehmer oder vom Inhaber der Wasserversorgungsanlage beauftragt werden dürfen. Probenahmen von Installationsunternehmen oder Messdienstleistern sind dann endgültig nicht mehr zulässig.
- Labore sollen künftig verpflichtet sein, eine Überschreitung des technischen Maßnahmewerts automatisch direkt an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die zuständige oberste Landesbehörde kann darüber hinaus bestimmen, dass dem Gesundheitsamt die Gefährdungsanalyse zu übermitteln ist.
- Stoffe oder Verfahren, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, dürfen künftig nicht mehr eingesetzt werden.
- Jedem Nutzer einer Trinkwasserinstallation wird das Recht eingeräumt, detailliert über Trinkwasser-Analyseergebnisse informiert zu werden, d. h. an welcher Stelle im Gebäude und in welcher Höhe welche Parameter im Trinkwasser analysiert wurden.
Diese Fassung ist nicht endgültig, die relevanten Verbände sind aufgefordert, den Entwurf zu kommentieren.