Eine Ordnungsbehörde kann den Pkw-Halter nicht zu den Abschleppkosten des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges in Anspruch nehmen, wenn der Behörde bekannt ist, dass nicht der Halter, sondern ein anderer Fahrer das Fahrzeug dort abgestellt hat. Ist der Behörde zudem auch noch Name und Anschrift des Fahrers bekannt, muss diese die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer verlangen. Auf den Halter darf in solchen Fällen nur zurückgegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Fahrers aussichtslos ist, zum Beispiel, weil er insolvent ist (VG Oldenburg, Az.: 7 A 35/09).
Abschleppen