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Der Hinweis, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde, widerspricht der Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat, und ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg Beschluss v. 14.2.2007, Az. 5 W 15/07).