Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis erteilt hat, dann ist der Arbeitgeber auch regelmäßig an den Inhalt dieses Zwischenzeugnisses gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn er dem Arbeitnehmer ein abschließendes Endzeugnis erteilt. Darüber hinaus hat die zuvor abgegebene Beurteilung im Zwischenzeugnis auch dann Bestand, wenn der Betrieb veräußert wird und nun der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt (BAG, Az.: 9 AZR 248/07).
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