Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Durch die 1%-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Unfallkosten werden von dieser 1%-Regelung aber nicht erfasst. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar und müssen über die Lohnsteuer versteuert werden (BFH, Az.: VI R 73/05).
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