Sachverhalt
Die Fertigung von Tagesberichten als Leistungsnachnachweise ist gängige Praxis auf SHK-Baustellen. Schwierig wird es, wenn vertraglich nicht klar geregelt ist, welche Rechtswirkungen diese Berichte auslösen, wie präzise diese aussehen müssen und wer diese Berichte zu unterzeichnen hat. Der Auftraggeber kann sich nicht unwissend stellen, wenn sein bevollmächtigter Vertreter Tagesberichte unterzeichnet hat.
Urteil
Die Unterzeichnung von Montageberichten durch den mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Vertreter des Auftraggebers enthält im Allgemeinen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die darin aufgeführten Stundenlohnarbeiten und das danach verbaute Material durch den Auftragnehmer (KG, Urteil vom 20.03.2009 – 7 U 161/08).
Praxistipp
Für alle am Bauvertrag Beteiligten ist es empfehlenswert, dass im Vorfeld festgelegt wird, wann bzw. in welcher Leistungsstufe Nachweise erbracht werden müssen, welche Form zu wählen ist und wer als Vertretungsberechtigter zur Unterzeichnung berechtigt ist. Je klarer diese Regelungen getroffen werden, desto geringer wird das Streitrisiko für den Auftragnehmer. Übrigens hat der Auftraggeber dann auch schlechte Karten, wenn er die Unterzeichnung dieser Berichte verweigert oder verzögert.