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Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren, so hat er fristgerecht eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Hat der Arbeitnehmer die Klage an das Arbeitsgericht falsch adressiert, sodass diese Klage gar nicht oder verspätet beim Arbeitsgericht eingeht, kann unter engen Grenzen gleichwohl die Kündigungsschutzklage noch zugelassen werden. Dies beispielsweise dann, wenn er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo „Gewusst wo“ entnommen hatte (LAG Köln, Az.: 14 Ta 133/06).