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Ausschluss bei fehlenden Eintragungen

Inhalt

Sachverhalt

Eine Vergabestelle hatte in der Leistungsbeschreibung eindeutig vermerkt, dass eine beiliegende Liste vollständig auszufüllen war und etwaige Lücken zum Ausschluss bei der Vergabe führen würden. Ein Bieter legte die ausgefüllte Liste erst nachträglich vor.

Urteil

Gibt eine Vergabestelle in der Leistungsbeschreibung vor, dass in einer dort angeführten Liste zwingend die geforderten Eintragungen vorzunehmen sind und dass ein Nichtausfüllen zum Angebotsausschluss führt, so muss ein Bieter, der diese Liste erst nachträglich vorlegt, von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden (VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Abschnitt 2 sowie VK Südbayern, Entscheidung vom 28.04.2005 – 09-03/05).

Praxistipp

Die in einer Leistungsbeschreibung geforderten Eintragungen in einer dort aufgeführten Liste zählen zu den in § 13 VOB/A (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A alter Fassung) genannten „geforderten Erklärungen“. Hierzu zählen nicht nur Willenserklärungen im rechtlichen Sinne, sondern beispielsweise auch die Unterlagen, die ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung vorzulegen hat sowie Nachweise, die zur näheren Bewertung der Angebote nach § 16 VOB/A (§ 25 VOB/A der alten Fassung) erforderlich sind.