Bei Fernabsatzverträgen ist es verboten, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, durch die das Recht zur Rückgabe benutzter oder nicht mehr original verpackter Ware ausgeschlossen wird, die Kosten der Rücksendung der Ware dem Käufer auferlegt werden, die festlegen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum beginnt und in denen der Erfüllungsort als Gerichtsstand des Verkäufers bestimmt ist (LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 7.7.2003, Az.: 3 O 22/03).