Sachverhalt
In einer öffentlichen Ausschreibung wurden „Planungsfabrikate“ genannt, worauf ein Bieter als Leitfabrikate andere Produkte angeboten hatte. Es entstand die Streitfrage, ob „Planungsfabrikate“ überhaupt benannt werden dürfen und welche Auswirkungen dies für das Vergabeverfahren haben würde. Weiterhin wurde das Angebot anderer Leitfabrikate bewertet.
Urteil
Die Nennung von „Planungsfabrikaten“ ist nach § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. S. 2 VKR) nur zulässig, wenn „der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden“ kann. Ist dies nicht der Fall, führt das grundsätzlich dazu, dass wegen der Verletzung des Grundsatzes produktneutraler Ausschreibung und unzulässiger Bevorzugung der Leitprodukte das Vergabeverfahren zu wiederholen ist. Bietet ein Bieter andere als Leitfabrikate an, handelt es sich nicht um Varianten im Sinne des Art. 24 VKR (vgl. auch § 25 Nr. 4 VOB/A; diese sind vielmehr durch § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) ohne Weiteres ausdrücklich zugelassen. Ein Ausschluss als nicht zugelassenes Nebenangebot wäre unzulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 – Verg 61/09).
Praxistipp
Verstöße gegen produktneutrale Ausschreibungen sollten umgehend moniert werden. Je früher die Beanstandungen vorgebracht werden, desto größer ist die Chance, dass die fehlerhaften Ausschreibungen zurückgezogen werden und neu ausgeschrieben wird.