Weil die Lüftungsleitung in einer Schwimmhalle zu klein dimensioniert wurde, verlangte der Auftraggeber Nachbesserung vom Auftragnehmer. Dieser erklärte jedoch, der Mangel beruhe auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, die er vorgefunden habe, als er den Auftrag ausgeführt hätte. Dies änderte aber an der Mangelhaftigkeit der Werkleistung nichts. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionstauglichkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 13 VOB/B entgehen.
In diesem Fall war er verpflichtet, vor Ausführung seiner Arbeiten darauf hinzuweisen, dass durch den Einbau geringer dimensionierter Lüftungszuleitungen die ausreichende Entlüftung der benachbarten Fenster in Frage gestellt werden konnte. Nachdem der Unternehmer den gebotenen Hinweis nicht erteilt hatte, blieb er grundsätzlich für den in der Funktionseinschränkung der Lüftungsanlage liegenden Mangel seiner Werkleistung verantwortlich. Er musste deshalb seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht war. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 18.6.2008 – 14 U 147/07 – vertreten.