In einer Baubeschreibung hieß es, dass jede Wohneinheit einen separaten Heizkreislauf und eine eigene Messeinrichtung zur Ermittlung der verbrauchten Heizenergie erhalten sollte. Nach der Fertigstellung der Baumaßnahme ergab sich dann, dass jede Wohnung über einen separaten Heizkreislauf verfügte, nicht aber über eine eigene Messeinrichtung. Die in den einzelnen Wohnungen angebrachten elektronischen Heizkostenverteiler entsprachen nicht dem geschuldeten Standard. Da die Wohnungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung über keine Wärmemengenzähler verfügten, war die Leistung mangelhaft. Der Unternehmer war dem Auftraggeber zum Ersatz des für den Einbau der Wärmemengenzähler notwendigen Aufwands verpflichtet, da er bewusst bei der Bauausführung von der geschuldeten Leistung abgewichen war. Diese Kosten beliefen sich auf 13000 Euro. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 6.2.2009 – I 21 – U 63/07 – gekommen.