Wenn eine Werkleistung erbracht worden ist, macht der Auftraggeber vielfach Mängel geltend. Jedoch ist die Werkleistung frei von Mängeln, wenn die Ist-Beschaffenheit der Soll-Beschaffenheit entspricht. Dabei ist die Soll-Beschaffenheit einer Werkleistung zunächst aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien zu ermitteln. Nur soweit die Vertragsparteien eine konkrete Beschaffenheit nicht vereinbart haben, ist auf objektive Gesichtspunkte, die berechtigten Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise, die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Ähnliches abzustellen.
Die Werkleistung ist also nur dann frei von Mängeln, wenn sie die von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Insoweit kommt einer Leistungsbeschreibung eine besondere Bedeutung zu (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13.12.2005 – 11 U 15/03 –, bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21.12. 2006 – VII ZR 13/06).