Betriebskosten, die nach Abschluss des Mietvertrages auf Grund einer Modernisierung entstanden sind, kann ein Vermieter auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung auf den Mieter umlegen. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist eine solche Modernisierungsmaßnahme. Die Kosten der Rauchmelderüberprüfung sind dann sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Die jährliche Rauchmelderfunktionsprüfung ist eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer elektrischen Anlage eines Mietobjekts, dient nicht der Beseitigung eines Mangels und ist damit umlagefähig (AG Lübeck, Az.: 21 C 1668/07).
Betriebskosten