Inhalt
Ungeeichte Wasserzähler oder Messgeräte, die nicht mehr geeicht sind, dürfen bei der Verteilung der Warm- und Kaltwasserzähler in der Mietwohnung oder des Ladenlokals nicht verwendet werden. Folge ist, dass die Messergebnisse der Zähler nicht mehr für die Verteilung der Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. Dem Vermieter ist eine ordnungsgemäße verbrauchsgerechte Abrechnung nicht mehr möglich. Die Umlegung von Warm- und Kaltwasserkosten kann daher zulässigerweise nur nach dem Flächenschlüssel erfolgen (AG Esslingen, Az.: 1 C 1532/04).