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Betriebstätigkeit

Kein Wegeunfall für Apfeleinkauf

Inhalt

Ein Arbeitnehmer, der morgens nicht den direkten Weg zur Arbeitsstelle benutzt, sondern einen Umweg über einen Supermarkt wählt, um dort Äpfel einzukaufen, kann die gesetzliche Unfallversicherung für einen erlittenen Unfall auf dem Parkplatz des Supermarktes nicht in Anspruch nehmen, weil es sich bei diesem Umweg um einen unversicherten Umweg handelt. Der Einkauf der Äpfel als solcher gehört grundsätzlich zum mitversicherten persönlichen Lebensbereich. Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlen jedoch (BSG, Az.: B 2 U 17/07 R).