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Behauptet ein Fahrzeugführer, er habe sein Handy nicht als Telekommunikationsgerät während der Fahrt benutzt, wohl aber als Wärmeakku, so ist diese Einlassung unglaubhaft. Solche Argumente schützen nicht vor einem Bußgeld. Schon das Halten des Mobiltelefons an das Ohr lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Betroffene auch wirklich telefoniert hat (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 606/07).