Fahrzeugführer, die in der Vergangenheit bereits wiederholt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld erhalten haben, riskieren bei einem neuerlichen Geschwindigkeitsverstoß auch dann ein Fahrverbot, wenn der neue Gesetzesverstoß die Anordnung eines Fahrverbotes gar nicht vorsieht. Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbotes ist dann, dass ein beharrlicher Pflichtverstoß festgestellt wird, der mit der früheren Ordnungswidrigkeit einen Zusammenhang bildet. Ein solcher Zusammenhang ist zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der verbotenen Benutzung eines Mobiltelefons während der Pkw-Fahrt nicht gegeben. Ein beharrlicher Pflichtverstoß lässt sich aus dieser Konstellation nicht mit der Folge eines Fahrverbotes ableiten (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1364/07).
Bußgeldverfahren
Beharrlichkeit kann Fahrverbot rechtfertigen
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