Inhalt
Ist dem Hauseigentümer bekannt, dass infolge eines Defektes der Dachrinne seines Hauses Wasser auf den Gehweg tropft, so ist er verpflichtet, bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den Gehweg den ganzen Tag über auf etwaige Eisbildung zu kontrollieren und Gefahren entgegenzuwirken. Werden diese Sicherungsmaßnahmen unterlassen, ist der Hauseigentümer einem Gehwegbenutzer schadenersatzpflichtig, wenn dieser an der Stelle der Tropfwasserbildung zu Fall kommt und sich hierbei verletzt (LG München II, Az.: 8 S 3428/05).