Inhalt
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen, etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC, aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. Er ist verpflichtet, die Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse zu unterlassen und hat Auskunft über die Weitergabe der Daten zu erteilen. Darüber hinaus ist der ausgeschiedene Mitarbeiter seinem früheren Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (BGH, Az.: I ZR 126/03).