Wird das versicherte Kraftfahrzeug beschädigt, weil der Versicherungsnehmer mit auf dem Dachgepäckträger stehenden Fahrrädern, die sich dort regelmäßig befinden, eine Tiefgarageneinfahrt mit einer zu geringen Durchfahrtshöhe passieren wollte, hat der den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt (AG Potsdam, Az.: 34 C 58/07).
Durchfahrtshöhe