Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Eigentumswohnungen, die zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit bestimmt sind, nicht störende Tätigkeiten wie beispielsweise in Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Architekten- oder Maklerbüros zulässig sind. Unter solchen Umständen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht jede gewerbliche Tätigkeit untersagen. Abzustellen ist darauf, ob die Ausübung des Gewerbes eine wesentlich höhere Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer zur Folge hat, als in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen. Dies hat das Gericht für den gewerblichen Einsatz von Digital-Druckern verneint und hat eine solche „Digital-Druckerei“ in der Eigentumswohnung zugelassen (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 40/07).
Eigentumswohnung
Gewerbe im Wohnungseigentum
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