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EnEV-Anforderungen nicht erfüllt — Fußbodenheizung mangelhaft

Inhalt

Sachverhalt

Eine Installateurfirma war mit der Erstellung einer Fußbodenheizung beauftragt. Das für die Umsetzung des Vertrages vorliegende Leistungsverzeichnis hielt die Firma als Grundlage ein. Auch die erforderlichen Raumtemperaturen wurden erreicht. Dennoch reklamierte der Auftraggeber Mängel, weil nach seiner Sicht die EnEV nicht eingehalten war. Es entstand die Frage, ob die Umsetzung der Vertragsgrundlagen für eine mangelfreie Leistung ausreichend ist.

Urteil

Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspricht (OLG Brandenburg, 02.10.2008 – 12 U 92/08).

Praxistipp

Die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen ist Voraussetzung der Mangelfreiheit bei der Erbringung von Werk­leistungen. Bei der Prüfung der Vertragsunterlagen ist der SHK-Unternehmer gut beraten, unter Anwendung seines (vorausgesetzten) fachlichen Wissens, die Nichteinhaltung oder Abweichung von gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Verstöße gegen andere, für die Erreichung des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs technisch relevanten Bestimmungen zu rügen und dies auch zu dokumentieren.