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Ein Arbeitnehmer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen hat, handelt schuldhaft, wenn er mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Abgeltung aller aus dem Unfall herrührenden Forderungen trifft, wenn er nicht zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Erst recht gilt dies dann, wenn durch einen solchen Abfindungsvergleich der Arbeitgeber gehindert wird, geleistete Entgeltfortzahlungen beim Schädiger geltend zu machen (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 155/06).