Sachverhalt
Direktverhandlungen zwischen Bauherren und Installateurunternehmen, unter Umgehung des Generalunternehmers sind keine Seltenheit. Wenn z. B. die Leistungssicherheit durch den GU in Zweifel gerät, werden nicht selten Leistungsteile aus dem Vertrag mit dem GU direkt mit den ausführenden Nachunternehmern verhandelt. Die Frage kommt auf, wie dann das Vertrags- und Abrechnungsverhältnis zu sehen ist.
Urteil
1. Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, wird ihm diese Leistungserbringung gegenüber dem Hauptunternehmer regelmäßig unmöglich (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35).*)
2. Der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer ist in diesem Fall entsprechend § 441 Abs. 3 BGB in gleicher Weise zu berechnen, wie der Anspruch auf Vergütung aus einem gekündigten Werkvertrag.
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 106/08
Praxistipp
Bei der Störung eines bestehenden Vertrages kommt es darauf an, den zurzeit des Störungseintritts bestehenden Leistungsstand zu dokumentieren. Abgesehen davon, dass Direktbeziehungen zwischen Nachunternehmern und Bauherrn oft in den Verträgen zum GU ausgeschlossen sind, sollte einem Streit über Leistungsstände und demzufolge auch die Inhalte von folgenden Direktverträgen vorgebeugt werden. Das geschieht – am besten im Dreiecksverhältnis – durch einvernehmliche Vertragsänderungen zwischen GU und Nachunternehmer unter Einbeziehung des Bauherrn.