Sachverhalt
Wichtige Schriftstücke entfalten nur dann ihre Rechtswirkung, wenn sie zugehen. Das ist in der Praxis immer wieder ein Problem. Weit verbreitet sind die Irrtümer und Fehleinschätzungen. Viele Handwerksbetriebe glauben, dass ein Faxprotokoll oder die Eintragungen in ein Postausgangsbuch für die Zustellung ausreichen. Das ist falsch. Nicht auf das Absenden kommt es an, sondern darauf, dass ein Dokument in den Verfügungsbereich eines Adressaten gelangt. Wie sieht es nun mit der Zustellung in einen Sammelbriefkasten aus und was ist, wenn der Briefkasten nicht regelmäßig geleert wird?
Urteil
1. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Dies hat zur Folge, dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten nicht mehr ankommt.
2. Wird ein Briefkasten von mehreren Personen, die in derselben Wohnung wohnen, genutzt, kommt es für den Bekanntgabezeitpunkt nicht darauf an, wie die Briefkastenleerung erfolgt und wie und wann die Post unter den Mitgliedern der Wohnung verteilt wird. Selbst ein sog. Sammelbriefkasten, der für mehrere Wohnungen oder Geschäftsräume eingerichtet ist, ist für eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO geeignet (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. 6. 2009 – 6 K 9096/05).
Praxistipp
Von den verschiedenen Zustellarten wird immer wieder das Einschreiben mit Rückschein als das probate Mittel erwähnt. Es kommt allerdings auf die jeweiligen Umstände in der Praxis an, unter denen auch auf andere Weise – und vor allem viel kostengünstiger – zugestellt werden kann. Die Überbringung durch einen Boten, der anwesend ist, wenn ein bestimmtes Dokument kuvertiert wird und der anschließend eine kurze Protokollnotiz darüber anfertigt, wann, ggf. an wen oder wo das Dokument zugestellt wurde, ist in der Regel gerichtsfest.