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Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 80/07).