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Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Nachforderungsansprüche von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, die der Rechtsvorgänger der übernommenen Firma nach veranlasst hat. Der Versicherungsträger kann daher seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 4 R 366/07).