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Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Ausführungsmängel im Innenverhältnis grundsätzlich allein. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht, wenn es sich um besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler oder um besonders fehlerträchtige Bauabschnitte (hier Bauaushub- und Unterfangungsarbeiten) handelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. 2. 2006 – 5 U 136/05 IBR 2006, 283).