Wenn der Auftraggeber der Auffassung ist, die erbrachte Werkleistung wäre nicht in Ordnung und er Beseitigung der Mängel beansprucht, ist eine hinreichend genaue Bezeichnung der Mängel notwendig. Der Auftraggeber muss aber nicht die Ursachen bezeichnen. Im Mängelbeseitigungsverlangen müssen die Mängel auch nicht konkret aufgelistet werden, wenn auf geeignete Unterlagen Bezug genommen wird, aus denen die erforderlichen Angaben zu entnehmen sind. Dazu gehört beispielsweise die Bezugnahme auf ein den Werkvertragsparteien bekanntes Gutachten. Da die Art der Mängelbeseitigung zunächst dem Auftragnehmer obliegt, kann vom Auftraggeber auch nicht verlangt werden, im Mängelbeseitigungsverlangen die konkrete Art der Mängelbeseitigung zu bezeichnen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9.10.2008 – VII ZR 80/07 – vertreten.
Gewährleistungsmängel