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Leistet der Mieter eines Geschäftsraumes nicht die vereinbarte Mietkaution vor Beginn des Mietverhältnisses, so kommt er, nicht aber der Vermieter, mit seiner vertraglichen Leistung in Verzug. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts solange zu verweigern, bis der Mieter die Mietkaution beim Vermieter hinterlegt hat (OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 74/05).